15.11.2024
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Dokument-Nr. 5824

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Landgericht München I Urteil

Gewalttätiges Abwerben zwischen konkurrierenden Freizeit­ver­an­staltern ist unzulässigKein genereller Anspruch auf Unterlassung von Störung eines Kundengesprächs

Die Zeiten der Westernlegenden Jesse James und Wyatt Earp sind längst Geschichte und so weht auch über den Münchner Marienplatz von Westen her verglichen mit dem Pulverdampf aus einem rauchenden Colt nur noch ein kalter Hauch, als es dort im Frühjahr 2007 verschie­dentlich zum Showdown zwischen zwei amerikanischen Staatsbürgern kommt. Beide haben ihre Pferde gegen Drahtesel eingetauscht, mit denen sie Sightseeing-Radl-Touren durch München veranstalten. Ihre Kundschaft für die Ausritte auf den lässigen ‚Cruisern’ werben beide am Marienplatz an – und dem Konkurrenten auch gerne mal mit recht hemdsärmeligen Mitteln ab.

Gegenstand des Rechtsstreits der Radlunternehmer, der jetzt vor dem Landgericht München I ausgetragen wurde, war eben ein solcher Vorfall, bei dem der Beklagte ein Gespräch mit einem potentiellen Kunden des Klägers durch Dazwi­schen­treten gestört und der Ehefrau des Klägers, die ihn daran hindern wollte, schließlich Schläge angedroht haben soll.

Die für das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zuständige 33. Zivilkammer des Landgerichts München I bewertete solcherlei Geschäfts­gebaren mit ihrem jüngst ergangenen Urteil als unlauteren Behin­de­rungs­wett­bewerb und verurteilte den Beklagten zur Unterlassung.

Um sich ein Bild vom rauen Wettbewerb beim Werben um Sightseeing-Kundschaft zu machen, vernahm die Kammer verschiedene Zeugen und kam zu der Erkenntnis, dass sich zwar der inkriminierte Vorgang so zugetragen hat, dass aber auch der Kläger selbst den Geschäften des Beklagten durch Störungen und Provokationen zusetzt.

Deshalb – so das Gericht – habe der Beklagte es zwar zu unterlassen, Mitarbeitern des Klägers Gewalt anzudrohen; einen generellen Anspruch auf Unterlassung der Störung von Kunden­ge­sprächen stünden dem Kläger angesichts seines eigenen – keinen Deut besseren – Verhaltens indes nicht zu. Die Kosten des Rechtsstreits haben sich die beiden Streithähne nach dem Urteil der 33. Zivilkammer zu teilen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 16/08 des LG München I vom 26.03.2008

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