Gegenstand des Rechtsstreits der Radlunternehmer, der jetzt vor dem Landgericht München I ausgetragen wurde, war eben ein solcher Vorfall, bei dem der Beklagte ein Gespräch mit einem potentiellen Kunden des Klägers durch Dazwischentreten gestört und der Ehefrau des Klägers, die ihn daran hindern wollte, schließlich Schläge angedroht haben soll.
Die für das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zuständige 33. Zivilkammer des Landgerichts München I bewertete solcherlei Geschäftsgebaren mit ihrem jüngst ergangenen Urteil als unlauteren Behinderungswettbewerb und verurteilte den Beklagten zur Unterlassung.
Um sich ein Bild vom rauen Wettbewerb beim Werben um Sightseeing-Kundschaft zu machen, vernahm die Kammer verschiedene Zeugen und kam zu der Erkenntnis, dass sich zwar der inkriminierte Vorgang so zugetragen hat, dass aber auch der Kläger selbst den Geschäften des Beklagten durch Störungen und Provokationen zusetzt.
Deshalb – so das Gericht – habe der Beklagte es zwar zu unterlassen, Mitarbeitern des Klägers Gewalt anzudrohen; einen generellen Anspruch auf Unterlassung der Störung von Kundengesprächen stünden dem Kläger angesichts seines eigenen – keinen Deut besseren – Verhaltens indes nicht zu. Die Kosten des Rechtsstreits haben sich die beiden Streithähne nach dem Urteil der 33. Zivilkammer zu teilen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 31.03.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 16/08 des LG München I vom 26.03.2008