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Landgericht Hannover Urteil08.11.2018

Bausparkasse darf kein Entgelt für Konto verlangenKontoentgelt steht keine echte Gegenleistung für Kunden gegenüber

Eine Bausparkasse darf kein jährliches Kontoentgelt dafür verlangen, dass sie Kundeninnen und Kunden die Anwartschaft auf ein Bauspardarlehen verschafft. Das hat das Landgericht Hannover nach einer Klage des Bundesverbands der Verbraucher­zentralen gegen die Landes­bau­spa­rkasse (LBS) Nord entschieden. Nach Auffassung der Richter steht dem Kontoentgelt keine echte Gegenleistung für Kunden gegenüber.

Im zugrunde liegenden Fall hatte die LBS Nord ihre Kunden Ende 2017 über Änderungen der Vertrags­be­din­gungen in mehreren Bauspartarifen informiert. Ab Januar 2018 sollten die Kunden ein Kontoentgelt von 18 Euro im Jahr zahlen. Als Gegenleistung erbringe die Bausparkasse "alle Leistungen, die für eine Verschaffung der Anwartschaft auf das zinssichere Bauspardarlehen erforderlich sind."

Kontoentgelt benachteiligt Bausparer unangemessen und ist daher unwirksam

Das Landgericht Hannover schloss sich in seiner Entscheidung der Auffassung des Bundesverbands der Verbrau­cher­zen­tralen an, dass das Kontoentgelt die Bausparer unangemessen benachteiligt und daher unwirksam ist. Die Verwaltung der Bausparmittel sowie die Bewertung und Zuteilung von Bauspa­r­ver­trägen seien wesentliche Aufgaben, zu denen eine Bausparkasse gesetzlich und vertraglich verpflichtet sei. Dafür dürfe sie kein Entgelt verlangen. Die Klausel erfasse außerdem den gesamten Verwaltungs- und Kontrollaufwand der Bausparkasse. Solche allgemeinen Betriebskosten könnten generell nicht auf die Kunden abgewälzt werden.

Zinsentwicklung rechtfertigt keine neue Gebühr

Die LBS Nord hatte die Einführung des Entgelts mit der Zinsentwicklung am Kapitalmarkt begründet. Dadurch könne sie die ursprünglich angenommenen Erträge in Tarifen mit relativ hoher Gutha­ben­ver­zinsung nicht mehr erwirtschaften. Diese Begründung ließ das Landgericht nicht gelten. Die Bausparkasse dürfe keine Kosten dafür erheben, dass sich ihre Grundannahmen bei der Tarif­ka­l­ku­lation als unzutreffend erwiesen haben. Mit ihrer Zinszusage sei sie ein wirtschaft­liches Risiko eingegangen, dass sie nicht auf den Kunden abwälzen könne.

LBS Nord muss betroffene Kunden anschreiben oder Geld erstatten

Das Landgericht verpflichtete die LBS Nord, betroffene Kunden darüber zu informieren, dass die angekündigte Einführung des Kontoentgelts unwirksam ist. Davon darf die Bausparkasse nur absehen, wenn sie die zu Unrecht eingezogenen Beträge zuzüglich Zinsen erstattet.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online

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