21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen ausschnittsweise zwei FrauenKI generated picture
ergänzende Informationen

Landgericht Hannover Urteil08.11.2018

Bausparkasse darf kein Entgelt für Konto verlangenKontoentgelt steht keine echte Gegenleistung für Kunden gegenüber

Eine Bausparkasse darf kein jährliches Kontoentgelt dafür verlangen, dass sie Kundeninnen und Kunden die Anwartschaft auf ein Bauspardarlehen verschafft. Das hat das Landgericht Hannover nach einer Klage des Bundesverbands der Verbraucher­zentralen gegen die Landes­bau­spa­rkasse (LBS) Nord entschieden. Nach Auffassung der Richter steht dem Kontoentgelt keine echte Gegenleistung für Kunden gegenüber.

Im zugrunde liegenden Fall hatte die LBS Nord ihre Kunden Ende 2017 über Änderungen der Vertrags­be­din­gungen in mehreren Bauspartarifen informiert. Ab Januar 2018 sollten die Kunden ein Kontoentgelt von 18 Euro im Jahr zahlen. Als Gegenleistung erbringe die Bausparkasse "alle Leistungen, die für eine Verschaffung der Anwartschaft auf das zinssichere Bauspardarlehen erforderlich sind."

Kontoentgelt benachteiligt Bausparer unangemessen und ist daher unwirksam

Das Landgericht Hannover schloss sich in seiner Entscheidung der Auffassung des Bundesverbands der Verbrau­cher­zen­tralen an, dass das Kontoentgelt die Bausparer unangemessen benachteiligt und daher unwirksam ist. Die Verwaltung der Bausparmittel sowie die Bewertung und Zuteilung von Bauspa­r­ver­trägen seien wesentliche Aufgaben, zu denen eine Bausparkasse gesetzlich und vertraglich verpflichtet sei. Dafür dürfe sie kein Entgelt verlangen. Die Klausel erfasse außerdem den gesamten Verwaltungs- und Kontrollaufwand der Bausparkasse. Solche allgemeinen Betriebskosten könnten generell nicht auf die Kunden abgewälzt werden.

Zinsentwicklung rechtfertigt keine neue Gebühr

Die LBS Nord hatte die Einführung des Entgelts mit der Zinsentwicklung am Kapitalmarkt begründet. Dadurch könne sie die ursprünglich angenommenen Erträge in Tarifen mit relativ hoher Gutha­ben­ver­zinsung nicht mehr erwirtschaften. Diese Begründung ließ das Landgericht nicht gelten. Die Bausparkasse dürfe keine Kosten dafür erheben, dass sich ihre Grundannahmen bei der Tarif­ka­l­ku­lation als unzutreffend erwiesen haben. Mit ihrer Zinszusage sei sie ein wirtschaft­liches Risiko eingegangen, dass sie nicht auf den Kunden abwälzen könne.

LBS Nord muss betroffene Kunden anschreiben oder Geld erstatten

Das Landgericht verpflichtete die LBS Nord, betroffene Kunden darüber zu informieren, dass die angekündigte Einführung des Kontoentgelts unwirksam ist. Davon darf die Bausparkasse nur absehen, wenn sie die zu Unrecht eingezogenen Beträge zuzüglich Zinsen erstattet.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil26903

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI