18.10.2024
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Sie sehen Geld, auf dem das Wort „Insolvenz“ arrangiert wurde.

Dokument-Nr. 32081

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Landgericht Hannover Beschluss08.07.2022

Corona-Sonderzahlung für Lehrer als unpfändbare Erschwer­nis­zulageVorliegen einer Erschwernis aufgrund psychischer und physischer Belastungen

Die Corona-Sonderzahlung an Lehrer kann als unpfändbare Erschwer­nis­zulage gemäß § 850 a Nr. 3 ZPO zu werten sein. Denn eine Erschwernis liegt auch bei psychischen und physischen Belastungen vor. Dies hat das Landgericht Hannover entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im März 2022 erhielt eine Lehrerin in Niedersachsen eine Corona-Sonderzahlung in Höhe von 1.300 €. Nachfolgend bestand Streit darüber, ob diese Zahlung pfändungsfrei gestellt werden kann. Über das Vermögen der Lehrerin war das Insol­venz­ver­fahren eröffnet. Das Amtsgericht Hannover verneinte die Unpfändbarkeit der Sonderzahlung mit der Begründung, dass die Lehrerin keine besondere Erschwernis habe darlegen können. Gegen diese Entscheidung legte die Lehrerin Beschwerde ein. Sie führte an, seit Beginn der Corona-Krise im März 2020 stets im Präsenz unterrichtet zu haben und sie dadurch dauerhaft der Gefahr einer Infektion ausgesetzt gewesen sei, ohne dass zu der Zeit eine wirksame Medikation bei einer Corona-Erkrankung oder eine Impfmöglichkeit gegeben habe. Sie habe zudem die Abstandregeln, Hygie­ne­vor­schriften und die Maskenpflicht beachten müssen.

Unpfändbarkeit der Corona-Sonderzahlung

Das Landgericht Hannover entschied zu Gunsten der Lehrerin. Die Corona-Sonderzahlung sei als unpfändbare Erschwerniszulage gemäß § 850 a Nr. 3 ZPO einzustufen. Gesundheitliche Erschwernisse können sich auch aus psychischen und physischen Belastungen ergeben, die während einer Pandemie entstehen. Durch eine Corona-Sonderzahlung sollen Arbeitnehmer eine Anerkennung für ihre Arbeitsleistung unter den besonderen Bedingungen der Pandemie erhalten. Würde man die Sonderzahlung nicht pfändungsfrei stellen, stünde diese in den Grenzen der Pfändbarkeit für das Arbeits­ein­kommen den Gläubigern und nicht den Beschäftigen selber zur Verfügung. Der Zweck der Sonderzahlung wäre verfehlt.

Vorliegen einer besonderen Belastung

Die Arbeitsleistung der Lehrerin sei hier auch mit besonderen Belastungen verbunden gewesen, so das Landgericht.

Quelle: Landgericht Hannover, ra-online (vt/rb)

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