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Landgericht Lübeck Beschluss18.05.2022

Corona-Sonderzahlungen an Hamburger Beamte unterliegen der PfändungCorona-Sonderzahlung stellt weder Erschwernis- oder Gefahrenzulage noch Auf­wands­entschädigung dar

Die Corona-Sonderzahlungen an Hamburger Beamte unterliegen der Pfändung. Sie sind nicht nach § 850 a Nr. 3 ZPO unpfändbar. Die Sonderzahlungen stellen weder eine Erschwernis- oder Gefahrenzulage noch eine Auf­wands­entschädigung dar. Dies hat das Landgericht Lübeck entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall musste das Amtsgericht Schwarzenbeck darüber entscheiden, ob die gesetzliche Corona-Sonderzahlung für März 2022 an einen Hamburger Beamten in Höhe von 1.300 € gemäß § 850 a Nr. 3 ZPO pfändungsfrei ist oder nicht. Der Beamte bejahte dies und beantragte daher die Prämie pfändungsfrei zu stellen. Das Amtsgericht wies den Antrag des Beamten zurück, wogegen sich dessen Beschwerde richtete.

Keine Unpfändbarkeit der gesetzlichen Corona-Sonderzahlung

Das Landgericht Lübeck bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Die gesetzliche Corona-Sonderzahlung sei nicht gemäß § 850 a Nr. 3 ZPO pfändungsfrei. Es handele sich bei der Zahlung weder um eine Erschwernis- oder eine Gefahrenzulage noch um eine Aufwandsentschädigung.

Corona-Sonderzahlung keine Erschwernis- oder Gefahrenzulage

Durch die Corona-Sonderzahlung sollen nach Auffassung des Landgerichts keine Erschwernisse oder Gefahren ausgeglichen werden. Vielmehr haben alle Beamte unabhängig von der Art der Tätigkeit von der Sonderzahlung profitiert. Es sollen lediglich die gesamt­ge­sell­schaft­lichen Auswirkungen der Corona-Pandemie für Beamte ausgeglichen bzw. abgemildert werden.

Corona-Sonderzahlung keine Aufwand­s­ent­schä­digung

Zudem handele es ich bei der Corona-Sonderzahlung nicht um eine Aufwand­s­ent­schä­digung. Es sei nicht um den Ausgleich eines tatsächlichen Aufwands gegangen, etwa für die Anschaffung von Masken, Schutzkleidung oder für den Arbeitsweg. Vielmehr habe die allgemeine Abmilderung der gesamt­ge­sell­schaft­lichen Folgen der Corona-Pandemie im Vordergrund gestanden.

Quelle: Landgericht Lübeck, ra-online (vt/rb)

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