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Arbeitsgericht Bautzen Urteil17.03.2021

Corona-Sonderzahlungen an Dachdecker unterliegen nicht dem PfändungsschutzKein Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte nach § 850 i Abs. 1 ZPO

Die Corona-Sonderzahlungen an einen Dachdecker unterliegen nicht dem Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte nach § 850 i Abs. 1 ZPO. Dies hat das Arbeitsgericht Bautzen entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall musste das Arbeitsgericht Bautzen Anfang des Jahres 2021 darüber entscheiden, ob die Corona-Sonderzahlung an einen Dachdecker in Höhe von 1.500 EUR pfändbar ist. Die Zahlung wurde von der Arbeitgeberin im Mai 2020 geleistet.

Keine Unpfändbarkeit der Sonderzahlung

Das Arbeitsgericht Bautzen entschied zunächst, dass die Corona-Sonderzahlung nicht nach § 150 a Abs. 8 Satz 4 SGB IX unpfändbar sei. Die Regelung greife nur für Corona-Prämien für Beschäftigte in Pflegein­rich­tungen und sei daher weder direkt noch entsprechend auf den vorliegenden Fall anwendbar.

Kein Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte nach § 850 i ZPO

Die Corona-Sonderzahlung unterfalle nach Auffassung des Arbeitsgerichts auch nicht dem Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte nach § 850 i Abs. 1 ZPO. Auch wenn die Sonderzahlung kein klassisches Arbeitsentgelt ist, sondern Beihilfe oder Unter­stüt­zungs­leistung seitens des Arbeitgebers darstelle, werden sie Teil des Vergü­tungs­an­spruchs gegen den Arbeitgeber und mit diesem gepfändet. Die Sonderzahlung erhöhe daher die monatliche Vergütung, was grundsätzlich dazu führe, dass sich auch der pfändbare Vergü­tungs­anteil erhöht.

Quelle: Arbeitsgericht Bautzen, ra-online (vt/rb)

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