18.10.2024
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Finanzgericht Münster Beschluss13.05.2020

Keine Pfändung von Corona-Soforthilfen wegen alter SteuerschuldenSoforthilfe dient ausschließlich der Milderung der finanziellen Notlage durch die Corona-Pandemie

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass eine Kontenpfändung des Finanzamts, die auch Beträge der Corona-Soforthilfe umfasst, rechtswidrig ist.

Dem Fall folgender Sachverhalt zugrunde: Der Antragsteller betreibt einen Repara­tur­service und erzielt heraus Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Infolge der Auswirkungen der Corona-Pandemie war es dem Antragsteller nicht möglich, Repara­tu­r­aufträge zu erhalten. Er beantragte deshalb am 27.03.2020 zur Aufrecht­er­haltung seines Gewerbebetriebs beim Land Nordrhein-Westfalen eine Corona-Soforthilfe i.H.v. 9.000 EUR für Klein­st­un­ter­nehmer und Soloselb­ständige, die mit Bescheid vom selben Tag von der Bezirks­re­gierung bewilligt und auf sein Girokonto überwiesen wurde.

Bank verweigerte die Auszahlung der Corona-Soforthilfe wegen Pfändung alter Steuerschulden

Da dieses Konto mit einer im November 2019 vom Finanzamt ausgebrachten Pfändungs- und Einzie­hungs­ver­fügung wegen Umsatzsteuerschulden aus den Jahren 2017 bis 2019 belastet war, verweigerte die Bank die Auszahlung der Corona-Soforthilfe. Der Antragsteller begehrte deshalb im Rahmen einer einstweiligen Anordnung die einstweilige Einstellung der Pfändung des Girokontos.

FG: Kontenpfändung muss bis zum 27.06.2020 ausgesetzt werden

Das FG Münster hat dem Antrag stattgegeben und das Finanzamt verpflichtet, die Kontenpfändung bis zum 27.06.2020 einstweilen einzustellen und die Pfändungs- und Einzie­hungs­ver­fügung aufzuheben. Für den gerichtlichen Antrag bestehe ein Rechts­schutz­be­dürfnis, weil die Corona-Soforthilfe nicht von den zivil­recht­lichen Pfändungs­schutz­re­ge­lungen erfasst werde. Die Vollstreckung und die Aufrecht­er­haltung der Pfändungs- und Einzie­hungs­ver­fügung führten ferner zu einem unangemessenen Nachteil für den Antragsteller. Durch eine Pfändung des Girokonto-Guthabens, das durch den Billig­keits­zu­schuss in Form der Corona-Soforthilfe erhöht worden sei, werde die Zweckbindung dieses Billig­keits­zu­schusses beeinträchtigt.

Corona-Soforthilfe dient nicht zur Befriedigung von Gläubi­ge­r­ansprüchen

Die Corona-Soforthilfe erfolge ausschließlich zur Milderung der finanziellen Notlagen des betroffenen Unternehmens im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie. Sie diene nicht der Befriedigung von Gläubi­ge­r­ansprüchen, die vor dem 01.03.2020 entstanden seien und somit nicht dem Zweck, die vor dem 01.03.2020 entstandenen Ansprüche des Finanzamts zu befriedigen. Da die Corona-Soforthilfe mit Bescheid vom 27.03.2020 für einen Zeitraum von drei Monaten bewilligt worden sei, sei die Vollstreckung bis zum 27.06.2020 einstweilen einzustellen. ________________________________________

Quelle: Finanzgericht Münster, ra-online (pm/ab)

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