23.11.2024
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Landgericht Hamburg Urteil04.04.2012

Tötung einer Touristin im Hotel – Beschuldigter wird in psychiatrischem Krankenhaus geschlossen untergebrachtBestrafung kommt trotz Erfüllung des Straf­tat­be­stands eines Totschlags wegen schwerer schizophrener Psychose nicht in Betracht

Das Landgericht Hamburg hat in einem Siche­rungs­ver­fahren gegen einen 27- jährigen Griechen, der am 31. August 2011 im Hamburger Hotel Fürst Bismarck eine 23-jährige Amerikanerin getötet hat, die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.

Im zugrunde liegenden Fall ging das Landgericht Hamburg nach Durchführung der Beweisaufnahme, in deren Verlauf zwölf Zeugen und drei Sachverständige gehört wurden, davon aus, dass der psychisch kranke Beschuldigte sein Opfer in einem Hotelzimmer des Hotels "Fürst Bismarck", das beide zuvor einvernehmlich aufgesucht hatten, mit zahlreichen Messerstichen getötet hat.

Beschuldigter aufgrund schwerer schizophrener Psychose zur Tatzeit schuldunfähig

Die Vernehmung eines psychiatrischen Sachver­ständigen im Rahmen der Haupt­ver­handlung hat ergeben, dass der Beschuldigte an einer schweren schizophrenen Psychose leidet und aufgrund dieser Erkrankung zur Tatzeit schuldunfähig war. Angetrieben von wirren Ideen war er krank­heits­bedingt nicht in der Lage, dass Unrecht der Tat zu erkennen. Mangels Schuldfähigkeit kam eine Bestrafung des Beschuldigten nicht in Betracht, auch wenn er mit seinem Verhalten den Straftatbestand eines Totschlags erfüllt hat.

Gericht ordnet wegen bestehender erheblicher Gefahr Unterbringung in psychiatrischem Krankenhaus an

Das Gericht ist jedoch nach Anhörung des psychiatrischen Sachver­ständigen zu dem Ergebnis gelangt, dass von dem Beschuldigten aufgrund seiner Erkrankung weiterhin eine erhebliche Gefahr für die Allgemeinheit ausgeht. Sie hat deshalb die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Unter­brin­gungs­a­n­ordnung gilt unbefristet, das heißt, sie wird fortgelten, solange eine Gefahr vom Beschuldigten ausgeht. Eine regelmäßige Überprüfung wird durch die zuständige Straf­voll­stre­ckungs­kammer erfolgen.

Erläuterungen

Bei dem vor der Großen Strafkammer 21 als Schwurgericht durchgeführten Verfahren handelte es sich nicht um einen Strafprozess, sondern um ein Siche­rungs­ver­fahren gem. §§ 413 ff. der Straf­pro­zess­ordnung. Ein Siche­rungs­ver­fahren wird durchgeführt, wenn der Beschuldigte zur Tatzeit schuldunfähig war und deshalb nicht zu einer Strafe verurteilt werden kann, die Staats­an­walt­schaft jedoch beabsichtigt, die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus als Siche­rungs­maßregel zu beantragen.

Quelle: Landgericht Hamburg/ra-online

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