Oberlandesgericht Köln Beschluss12.04.2010
Versuchter Amoklauf – Aufhebung des Haftbefehls und einstweilige Unterbringung der Schülerin in geschlossener psychiatrischer KlinikTat im Zustand verminderter Schuldunfähigkeit begangen
Das Oberlandesgericht Köln hat den Untersuchungshaftbefehl gegen die mittlerweile 17-jährige Schülerin aufgehoben, die am 11. Mai 2009 einen Amoklauf an einem Gymnasium in St. Augustin versucht hatte. Stattdessen ordnete der Strafsenat ihre einstweilige Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik gem. § 126 a Strafprozessordnung an.
Das Mädchen war am 11. Mai 2009 mit selbstgebastelten Brandsätzen, einem Schwert und einer Schreckschusspistole in die Schule in St. Augustin gekommen. Die damals 16-Jährige wollte einen Lehrer niederstechen, um an die Schulschlüssel zu gelangen. Danach wollte sie die Klassenzimmer mit Molotowcocktails in Brand setzen und die Türen der brennenden Räume abschließen. Als sie sich auf der Schultoilette maskieren wollte, wurde sie jedoch von einer Mitschülerin überrascht. Die Angeklagte griff das damals 17 Jahre alte Mädchen mit dem Schwert an und fügte ihm schwere Verletzungen an Armen und Händen zu. Nachdem ein Lehrer hinzugekommen war, konnte die Mitschülerin fliehen. Der Lehrer sorgte anschließend für eine Warndurchsage per Lautsprecher an alle Klassen, worauf die Schülerin ihren Tatplan als gescheitert ansah und nach einem misslungenen Selbstmordversuch vom Schulgelände flüchtete.
Landgericht lehnt Unterbringung in psychiatrischer Klinik ab
Das Mädchen wurde vom Landgericht Bonn am 24. November 2009 wegen versuchten Mordes und weiterer Straftatbestände zu einer Jugendstrafe von fünf Jahren verurteilt, allerdings die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus abgelehnt, weil es die dafür erforderlichen Voraussetzungen nicht sicher feststellen zu können glaubte. Gegen dieses Urteil haben sowohl die angeklagte Schülerin selbst als auch die verletzte Mitschülerin als Nebenklägerin Revision eingelegt.
Gefahr weiterer erheblicher Straftaten bei unbehandelter Persönlichkeitsstörung besteht
Das Oberlandesgericht Köln geht in seinem Beschluss "von einer gewissen Erfolgsaussicht der Revisionen" aus, da nach seiner Einschätzung dringende Gründe für die Annahme bestehen, dass die Angeklagte die Tat im Zustand verminderter Schuldunfähigkeit (§ 21 StGB) begangen hat und aufgrund einer neuen Hauptverhandlung deshalb ihre Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet werden wird. Diese Einschätzung stützt der Senat auf eine von ihm eingeholte ergänzende Stellungnahme des jugendpsychiatrischen Sachverständigen, der auch bereits in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht tätig war. Danach könne für den Tatzeitpunkt positiv angenommen werden, dass die Schülerin in ihrer Steuerungsfähigkeit hochgradig beeinträchtigt und in ihrer Schuldfähigkeit erheblich vermindert gewesen sei. Es bestehe auch die Gefahr weiterer erheblicher Straftaten, wenn die Persönlichkeitsstörung der 17-jährigen unbehandelt bleibe.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 14.04.2010
Quelle: ra-online, OLG Köln