13.11.2024
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Bundesgerichtshof Beschluss07.10.2008

BGH bestätigt Einschränkung nachträglicher Siche­rungs­ver­wahrung nach Erledigung der

Der Große Senat für Strafsachen des Bundes­ge­richtshofes hatte aufgrund einer Vorlage des 4. Strafsenats über die Frage eingeschränkter Anwendbarkeit der Spezi­a­l­vor­schrift des § 66 b Abs. 3 StGB zu entscheiden, welche die Anordnung nachträglicher Siche­rungs­ver­wahrung gegen Verurteilte betrifft, bei denen die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus mangels Fortdauerns der dem zugrunde liegenden stabilen psychischen Störung für erledigt erklärt wurde, von denen aber trotzdem in Zukunft die Begehung gravierender Straftaten zu erwarten ist. Der 1. Strafsenat hatte die Anwendung in einer Entscheidung aus dem Jahr 2007 auf Fälle noch offener Reststraf­ver­büßung aus derselben Verurteilung ausgeschlossen.

Der Große Senat hat diese bisherige Rechtsprechung bestätigt. Die restriktive Auslegung entspricht der eindeutigen Auffassung des Gesetzgebers in dem im Jahre 2004 durchgeführten Gesetz­ge­bungs­ver­fahren, sie widerstreitet dem Wortlaut der Norm nicht und steht im Einklang mit Systematik und Zweck des Gesetzes. Danach kommt nachträgliche Siche­rungs­ver­wahrung gemäß § 66 b Abs. 3 StGB regelmäßig nur gegen Täter in Betracht, die wegen angenommener Schul­d­un­fä­higkeit nicht bestraft, sondern nur im psychiatrischen Krankenhaus untergebracht worden waren. Auf Täter, die wegen nicht aufgehobener, sondern nur erheblich verminderter Schuldfähigkeit daneben auch bestraft worden waren, ist § 66 b Abs. 3 StGB hingegen nur in seltenen Ausnahmefällen anzuwenden, weil die verhängte Strafe in diesen Fällen regelmäßig nur zum Teil vor der Unterbringung vollstreckt wird. Bei fortdauernder massiver Gefährlichkeit solcher Verurteilter für die Allgemeinheit bleibt jedoch die Möglichkeit der Anordnung nachträglicher Siche­rungs­ver­wahrung nach den anderen Absätzen des § 66 b StGB. Dabei sind die hierfür erforderlichen neuen Tatsachen gegeben, wenn vor dem Hintergrund der nicht (mehr) vorhandenen Voraussetzungen der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus die qualifizierte Gefährlichkeit des Verurteilten nunmehr auf abweichender Grundlage belegt ist.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 224/08 des BGH vom 05.12.2008

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