18.10.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 26650

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Urteil20.12.2017Landgericht Hagen3 S 46/17
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2018, 1698Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2018, Seite: 1698
  • NJW-RR 2018, 542Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2018, Seite: 542
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Hagen, Urteil10.04.2017, 19 C 328/14
ergänzende Informationen

Landgericht Hagen Urteil20.12.2017

Seitenabstand von mehr als 50 cm zum Vorbeifahren an einem am rechten Fahrbahnrand geparkten Fahrzeug regelmäßig ausreichendÖffnen der Fahrertür um 60 cm bis 80 cm während des fließenden Verkehrs stellt groben Verkehrsverstoß dar

Zum Vorbeifahren an einem am rechten Fahrbahnrand geparkten Fahrzeug genügt regelmäßig ein Seitenabstand von mehr als 50 cm. Öffnet der Fahrer des geparkten Fahrzeugs seine Tür um 60 cm bis 80 cm während des fließenden Verkehrs, so liegt darin ein grober Verkehrsverstoß. Dies begründet grundsätzlich dessen Alleinhaftung an einem Zusammenstoß. Dies hat das Landgericht Hagen entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im März 2014 stieß eine Pkw-Fahrerin mit ihrem Fahrzeug gegen die sich unvermittelt öffnende Fahrertür eines am rechten Fahrbahnrand parkenden Fahrzeugs. Der Ehemann der Pkw-Fahrerin, der Halter des Fahrzeugs war, klagte aufgrund dessen gegen den Halter des parkenden Fahrzeugs und dessen Haftpflicht­ver­si­cherung auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von fast 2.500 Euro. Ein Sachver­ständiger kam zu dem Schluss, dass die Fahrertür des Beklag­ten­fahrzeugs zwischen 60 cm bis 80 cm weit geöffnet gewesen und die Ehefrau des Klägers mit einem Seitenabstand von 54 cm bis 80 cm am Beklag­ten­fahrzeug vorbeigefahren sein muss.

Amtsgericht gibt Schaden­s­er­satzklage unter Beachtung eines Mitverschuldens von 1/3 statt

Das Amtsgericht Hagen gab der Schaden­s­er­satzklage statt. Der Beklagte habe gegen § 14 Abs. 1 StVO verstoßen. Jedoch lastete es dem Kläger ein Mitverschulden von 1/3 an. Ihm sei vorzuwerfen, dass seine Ehefrau leidglich mit einem Seitenabstand von 54 cm am Beklag­ten­fahrzeug vorbeigefahren sei. Dies sei als zu gering einzustufen. Gegen diese Entscheidung legte der Kläger Berufung ein. Er führte an, dass der Sachverständige von einem Seitenabstand von bis zu 80 cm ausgegangen war.

Landgericht bejaht Alleinhaftung der Beklagten

Das Landgericht Hagen entschied zu Gunsten des Klägers und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Die Beklagten haften allein für die Unfallfolgen. Es spreche zunächst der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Unfall durch das sorgfalts­widrige Verhalten des Beklagten verursacht worden sei. Der Sorgfalts­pflicht­verstoß des Ein- oder Aussteigenden als Teilnehmer des ruhenden Verkehrs wirke gegenüber dem bevorrechtigten fließenden Verkehr besonders schwer. Dies führe grundsätzlich zu einem Zurücktreten der Betriebsgefahr des gegnerischen Fahrzeugs und somit zu einer Alleinhaftung.

Kein unzureichender Seitenabstand beim Vorbeifahren

Eine Mithaftung des Klägers ergebe sich nach Ansicht des Landgerichts nicht aus einem unzureichenden Seitenabstand beim Vorbeifahren am Beklag­ten­fahrzeug. Unabhängig davon, ob die Ehefrau des Klägers einen Seitenabstand von 54 cm oder 80 cm eingehalten habe, sei dies ausreichend gewesen. Es sei grundsätzlich ein Seitenabstand von mehr als einem halben Meter auseichend, wenn es sich bei dem stehenden Hindernis um einen Pkw handle. Ein solcher Abstand reiche regelmäßig auch aus, um einen möglichen Insassen das vorsichtige, geringfügige Öffnen der Tür zu ermöglichen, um den rückwärtigen Verkehr zu beobachten.

Quelle: Landgericht Hagen, ra-online (vt/rb)

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