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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 33594

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Landgericht Saarbrücken Urteil10.11.2023

An geöffneter Fahrzeugtür Vorbeifahrender muss mindestens einen Meter Seitenabstand einhaltenFehlende Einhaltung des Seitenabstands kann Alleinhaftung für Kollision begründen

Ist für einen Fahrzeugführer eine geöffnete Fahrzeugtür erkennbar, so muss er mindestens einen Seitenabstand von einem Meter einhalten. Tut er das nicht und kommt es zu einer Kollision, so kann dies seine Alleinhaftung begründen. Dies hat das Landgericht Saarbrücken entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im April 2021 kam es im Saarland zu einem Zusammenstoß zwischen einem fahrenden Pkw und der geöffneten Fahrzeugtür eines am Straßenrand parkenden Fahrzeugs. Dessen Halter hatte gerade das Fahrzeug durch die hintere Tür auf der Fahrerseite beladen. Er klagte schließlich gegen den Halter des vorbeifahrenden Fahrzeugs auf Zahlung von Schadensersatz.

Amtsgericht nahm hälftige Haftungs­ver­teilung vor

Das Amtsgericht Völklingen nahm eine hälftige Haftungs­ver­teilung vor. Dagegen richtete sich die Berufung des Klägers.

Landgericht bejaht Anspruch auf vollen Schadensersatz

Das Landgericht Saarbrücken entschied zu Gunsten des Klägers. Ihm stehe ein Anspruch auf Zahlung des vollen Schadensersatz es zu. Zwar sei ihm ein Verstoß gegen § 14 Abs. 1 StVO anzulasten. Dafür spreche bereits der Beweis des ersten Anscheins. Dem Beklagten sei ein Verkehrsverstoß nach § 1 Abs. 2 StVO anzulasten.

Einhaltung eines Seitenabstands von mindestens 1 m bei Erkennbarkeit einer geöffneten Fahrzeugtür

Dem Beklagten sei nach Ansicht des Landgerichts die Nichteinhaltung eines ausreichenden Seitenabstands anzulasten. Zwar reiche grundsätzlich ein Seitenabstand von ca. 50 cm eines vorbeifahrenden Pkw zu einem geparkten Pkw aus. Ein Seitenabstand von unter 1 m genüge jedoch dann nicht, wenn auf dem Seitenstreifen neben der Fahrbahn ein Pkw mit geöffneter Fahrzeugtür steht und jederzeit mit einem weiteren Öffnen der Tür gerechnet werden muss oder in der geöffneten Tür eine Person steht. Letzteres sei hier der Fall gewesen.

Alleinhaftung des Vorbeifahrenden

Nach Auffassung des Landgerichts überwiege hier aber das Verschulden des Beklagten als Vorbeifahrenden, so dass dieser trotz des beiderseitigen Verkehrs­ver­stoßes für die Unfallfolgen allein haften müsse. Der Kläger habe darauf vertrauen dürfen, dass sich ein näherndes Fahrzeug die von weitem sichtbare Tür erkennen und sich darauf einstellen würde.

Quelle: Landgericht Saarbrücken, ra-online (vt/rb)

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