18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
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Landgericht Saarbrücken Urteil11.11.2022

Kollision mit seit längerem geöffneter Fahrertür begründet MithaftungMitverschulden wegen Verstoßes gegen Sichtfahrgebot oder Unauf­merk­samkeit

Kollidiert ein Fahrzeug mit einer seit längerem offen stehenden Tür eines geparkten Fahrzeugs, so kann dies ein Mitverschulden wegen Verstoßes gegen das Sichtfahrgebot (§ 3 Abs. 1 Satz 2 und 4 StVO) oder Unauf­merk­samkeit (§ 1 Abs. 2 StVO) begründen. Dies hat das Landgericht Saarbrücken entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: In einer Nacht im Saarland im September 2019 stieß die Fahrerin eines Opel gegen die weit geöffnete Fahrertür eines am Straßenrand geparkten BMW. Der Halter des Opel und Ehemann der Fahrerin klagte nachfolgend gegen den Halter des BMW und dessen Haftpflicht­ver­si­cherung auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von fast 2.000 €.

Amtsgericht gab Schaden­s­er­satzklage statt

Das Amtsgericht Merzig gab der Schaden­s­er­satzklage statt. Der Beklagte müsse für die Unfallfolgen allein haften. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung der Beklagten. Sie meinten, dem Kläger sei ein Mitverschulden seiner Ehefrau zuzurechnen.

Landgericht nimmt Mitverschulden an

Das Landgericht Saarbrücken entschied zu Gunsten der Beklagten. Zwar habe der Beklagte gegen die Sorgfalts­pflicht aus § 14 Abs. 1 StVO verstoßen. Denn werde beim Ein- oder Aussteigen ein anderer Verkehrs­teil­nehmer geschädigt, so spreche der Beweis des ersten Anscheins für eine fahrlässige Sorgfalts­pflicht­ver­letzung des Ein- oder Austeigenden. Jedoch sei dem Kläger ein Mitverschulden seiner Ehefrau anzulasten.

Verstoß gegen Sichtfahrgebot oder Unauf­merk­samkeit

Die Ehefrau des Klägers habe nach Auffassung des Landgerichts entweder gegen das Sichtfahrgebot verstoßen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 und 4 StVO) oder sei unaufmerksam gewesen (§ 1 Abs. 2 StVO). Es sei weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Fahrertür des Beklag­ten­fahrzeugs erst kurz vor der Kollision geöffnet wurde. Ein Kraftfahrer dürfe bei Dunkelheit nur so schnell fahren, dass er innerhalb der überschaubaren Strecke rechtzeitig vor einem Hindernis anhalten kann.

Haftungs­ver­teilung von 1/3 zu 2/3 zu Lasten der Beklagten

Das Landgericht nahm eine Haftungs­ver­teilung von 1/3 zu 2/3 zu Lasten der Beklagten vor. Die Betriebsgefahr des Beklag­ten­fahrzeugs sei höher als die des klägerischen Fahrzeugs zu bewerten, da der Beklagte durch eine zu weite Öffnung der Fahrertür eine erhebliche Gefahr geschaffen habe, auf welche die Ehefrau des Klägers habe reagieren müssen.

Quelle: Landgericht Saarbrücken, ra-online (vt/rb)

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