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01.09.2025 
Sie sehen eine Apple Watch am Handgelenk ihres Trägers.

Dokument-Nr. 35343

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Urteil26.08.2025Landgericht Frankfurt am Main3-06 O 8/24
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Landgericht Frankfurt am Main Urteil26.08.2025

Apple Watch darf nicht als „CO2 neutrales Produkt“ beworben werdenCO2-Kompensation ist nicht bis in das Jahr 2050 gesichert

Der Apple-Konzern hat seine Apple Watch, als sein "erstes CO2 neutrales Produkt" beworben. Die für Wettbe­wer­bs­sachen zuständige 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main hat entschieden, dass Apple diese Art der Werbung zu unterlassen hat. Sie sei irreführend und verstoße gegen das Wettbe­wer­bsrecht.

Der Apple-Konzern hat sein Produkt Apple Watch im Internet unter anderem wie folgt angeboten: "Die Apple Watch ist unser erstes CO2 neutrales Produkt." Gegen diese Werbung hat die Deutsche Umwelthilfe e.V. vor dem Landgericht Frankfurt am Main geklagt und Recht bekommen. Das Landgericht untersagte Apple diese Art der Werbung. Sie sei irreführend und verstoße gegen das Wettbe­wer­bsrecht (§ 5 Abs. 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, UWG).

Werbung führt bei Verbrauchern zu dem Eindruck, dass die CO2-Kompensation bis etwa in das Jahr 2050 gesichert ist

Ob eine Werbung irreführend sei, hänge davon ab, welchen Gesamteindruck sie bei den angesprochenen Verkehrskreisen hervorrufe, also hier Verbrauchern als potentiellen Käufern der Apple Watch. Die Vorsitzende der Kammer erklärte in ihrer Urteils­be­gründung: „Die Verbrau­chersicht ist geprägt durch das allgemein bekannte, von der Europäischen Union unterzeichnete Pariser Übereinkommen von 2015. Danach dürfen zur Begrenzung des weltweiten Tempe­ra­tu­r­an­stiegs auf 1,5 Grad Celsius in der zweiten Hälfte dieses Jahrhunderts nicht mehr klimaschädliche Gase ausgestoßen werden, als der Atmosphäre durch ein Senken des Kohlen­stoff­dioxids – etwa mit Wäldern – entzogen werden.“ Verbraucher würden daher davon ausgehen, dass bei der beworbenen Apple Watch eine CO2-Kompensation bis etwa in das Jahr 2050 gesichert sei.

CO2-Kompensation ist lediglich bis zum Jahr 2029 gewährleistet

Apple hatte sich darauf berufen, zum CO2-Ausgleich ein Waldprojekt in Paraguay zu betreiben. Es handele sich um Eukalyptus-Plantagen auf angepachteten Grundstücken. In ihrem heutigen Urteil erkannte die Kammer jedoch, dass diese Pachtverträge in Bezug auf 75 % der Projektfläche nur bis 2029 bestünden. Eine CO2-Kompensation sei daher lediglich bis zum Jahr 2029 gewährleistet. Apple habe nicht nachweisen können, dass sämtliche Pachtverträge verlängert würden. Eine gesicherte Perspektive für die Fortsetzung des Waldprojekts bestehe nicht.

Apple hatte weiter erklärt, die Unwägbarkeit der Pacht­ver­län­ge­rungen mit einem sog. Verra-Pufferkonto nach VCS-Standards abgesichert zu haben. Dazu stellte die Kammer fest, im Fall der Nicht­ver­län­gerung der Pachtverträge ermöglichten die VCS-Standards Apple unter anderem bloß die weitere Überwachung des Waldprojekts. „Die Möglichkeit, den entfernten Teil des Projektgebiets für die verbleibende Laufzeit lediglich zu überwachen und erst im Fall des Verlusts den Mechanismus des Pufferkontos eingreifen zu lassen, stellt keine dem Fortbestand des Waldprojekts über das Jahr 2029 hinaus gleich geeignete Maßnahme zur Kompensation von CO2 dar.“

Logo „Carbon Neutral“ wird nicht als Gütsiegel verstanden

Keinen Erfolg hatte die Klage, soweit beanstandet worden war, das Logo „Carbon Neutral“ werde als Gütesiegel missverstanden. Die Gestaltung des Logos besitze nicht die Anmutung eines Gütesiegels. Das Logo werde von Verbrauchern nur als Erken­nungs­zeichen dafür verstanden, ob das betreffende Produkt nach den Maßstäben von Apple als CO2-neutral eingeordnet werde. Der mit einem offiziellen Gütesiegel vermittelte Eindruck einer Gewähr für eine bestimmte Güte und Brauchbarkeit der Ware werde damit nicht geschaffen.

Das Urteil (Aktenzeichen 3-06 O 8/24) ist nicht rechtskräftig. Es kann mit der Berufung zum Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main angefochten werden.

Quelle: Landgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/pt)

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