23.11.2024
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Landgericht Frankfurt am Main Urteil14.08.2018

Werbesendung mit Wasch­mit­tel­proben in Briefkästen unzulässigAls Sondermüll zu entsorgende Werbung stellt unzumutbare Belästigung von Verbrauchern dar

Das Landgericht Frankfurt am Main hat der Firma Procter & Gamble untersagt, Probepackungen eines Flüssig­wasch­mittels ungefragt als Werbesendung in Briefkästen zu verteilen.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Firma Procter & Gamble ließ im Herbst 2017 über Hausbriefkästen ungefragt Probepackungen eines Flüssig­wasch­mittels (Ariel 3 in 1 Pods) verteilen. Flüssig­wasch­mittel ist aufgrund seiner Zusammensetzung mit Warnhinweisen versehen: Es verursacht Hautreizungen und schwere Augenschäden und ist unbedingt außer der Reichweite von Kindern aufzubewahren. Entsprechend gekennzeichnet waren auch die Ariel 3 in 1 Pods der Firma Procter & Gamble. Verbraucher beschwerten sich darüber bei der Verbrau­cher­zentrale Baden-Württemberg.

LG untersagt Verbrau­cher­be­läs­tigung

Diese reichte daraufhin Unter­las­sungsklage vor dem Landgericht Frankfurt am Main ein. Mit Erfolg. Das Gericht untersagt der Firma Procter & Gamble diese Form der Verbrau­cher­be­läs­tigung. Dabei schloss sich das Gericht in seiner Entscheidung den Ausführungen der Verbrau­cher­zentrale an, dass Hausbriefkästen häufig für Kinder zugänglich seien - sei es, weil sie nach der Post schauen sollen oder die Post bei Einwurf­brief­kästen direkt im Wohnungsflur landet. Waren, die nicht in die Hände von Kindern gelangen dürfen, hätten somit in Briefkästen nichts zu suchen.

Flüssig­wasch­mittel ist als Sondermüll zu entsorgen

Außerdem seien Flüssig­wasch­mittel bzw. Produktreste in vielen Städten und Gemeinden (so beispielsweise in Stuttgart und Pforzheim) als Sondermüll zu entsorgen. Wer also die Werbesendung nicht nutzen wollte, habe sich selbst um eine entsprechende Entsorgung kümmern müssen. Verbrauchern, die sich deswegen an Procter & Gamble mit der Aufforderung gewandt hätten, die unerwünschte Werbesendung wieder abzuholen, seien von der Firma abgewiesen worden. Diese Art von Werbung stelle daher eine unzumutbare Belästigung von Verbrauchern dar.

Quelle: Verbraucherzentrale Baden-Württemberg/ra-online

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