18.10.2024
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Sie sehen eine Figur, die einen Mann darstellt, der mit einem Fernglas in der Hecke sitzt.

Dokument-Nr. 15747

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Urteil06.03.1989Landgericht Frankfurt am Main2/21 O 424/88
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 1990, 27Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 1990, Seite: 27
  • WuM 1989, 575Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1989, Seite: 575
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ergänzende Informationen

Landgericht Frankfurt am Main Urteil06.03.1989

Gartenfeste im üblichen Rahmen sind vom Nachbarn bis 22 Uhr hinzunehmenKeine gesund­heits­ge­fährdende Lärmbelästigung bei vier Gartenfesten im Jahr

Veranstaltet ein Grund­s­tücks­ei­gentümer im üblichen Rahmen Gartenfeste, so muss dies der Nachbar jedenfalls bis 22 Uhr hinnehmen. Zudem kann bei vier Gartenfesten im Jahr nicht von einer gesund­heits­ge­fähr­denden Lärmbelästigung ausgegangen werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Frankfurt a.M. hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall beschwerte sich ein Grundstückseigentümer über eine vom Nachbarn ausgehende Lärmbelästigung. Hintergrund dessen war, dass der Nachbar ab 18 Uhr ein Gartenfest mit ca. 24 Personen veranstaltete. Gegen 22 Uhr wurde das Fest in den Keller verlegt. Die Tür zum Garten blieb aber auf. Der Grund­s­tücks­ei­gentümer behauptete, die Gäste hätten, überwiegend durch lautes Lachen, einen Höllenlärm verursacht. Zudem sollen viermal im Jahr solche lärmintensiven Feste stattgefunden haben. Er verlangte daher vom Nachbarn, solche Feste in der Zeit von 20 bis 7 Uhr zu unterlassen.

Anspruch auf Unterlassung bestand nicht

Das Landgericht Frankfurt a.M. entschied gegen den Grund­s­tücks­ei­gentümer. Diesem habe kein Anspruch auf Unterlassung zugestanden. Denn Nachbarn müssen in einem Wohngebiet Gartenfeste im üblichen Umfang hinnehmen. Vor allem sei die Personenzahl von 24 nicht ungewöhnlich gewesen. Des Weiteren sei zu beachten gewesen, dass Feste dieser Art Ausdruck von üblicher Geselligkeit seien und es nur natürlich sei, dass gelacht und lauter geredet werde. Zudem sei nicht zu befürchten, dass bei vier Gartenfesten im Jahr eine gesund­heits­ge­fährdende Lärmbelästigung eintritt.

Nachbar nahm Rücksicht durch Verlegung in den Keller

Aus Sicht des Gerichts sei der Nachbar durch die Verlegung des Festes in den Keller seiner Verpflichtung zur Rücksichtnahme nachgekommen. Dass durch die offen stehende Tür weiter Geräusche nach draußen drangen, sei im Sommer im Hinblick auf die Notwendigkeit der Belüftung nicht vermeidbar gewesen.

Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)

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