Ein Grillfreund richtete an dem warmen Sommerabend des 21. Juli 1994 im Garten eines Mehrfamilienhauses, in dem er eine Wohnung bewohnte, eine Grillparty mit sieben Gästen aus. Das Haus liegt im Stadtkern von Krefeld in einem geschlossenen Häuserblock mit mehrgeschossigen Mietshäusern, die die rückwärtig gelegenen Gärten umschliessen.
Ab etwa 19.00 Uhr betrieb der Betroffene einen Gartengrill, auf dem Fleischwaren gegrillt wurden. Wegen der bestehenden Windstille füllte der durch die verglühende Holzkohle entstandene Qualm zunächst den Garten und drang dann durch offenstehende Fenster in Wohnungen von Nachbarn. Obwohl sich ein Nachbar bereits gegen 20.00 Uhr durch Zuruf an den Betroffenen über die Qualmentwicklung beklagte, wurde der Grill noch bis 21.30 Uhr weiterbetrieben.
Der größte Teil der Gäste des Betroffenen blieb bis 2.30 Uhr am 22. Juli 1994. Bis zu diesem Zeitpunkt war der Geräuschpegel durch laute Unterhaftungen und Lachen so hoch, dass die Nachtruhe der Anwohner gestört wurde und diese trotz geschlossener Fenster nicht schlafen konnten. Bis 2.00 Uhr wurde der Betroffene durch einen Nachbarn dessen Ehefrau sowie einer weiteren Anwohnerin auf die Ruhestörung hingewiesen, ohne dass er für eine Geräuschreduzierung sorgte.
Das Amtsgericht Krefeld meinte, dass der Grillfreund eine Zuwiderhandlung gegen §§ 7 Abs. 1, 9 Abs. 1, 17 Abs. 1 Buchstaben c) und d) LlmschG (Landes-Immissionsschutzgesetz) begangen habe und verurteilte den Betroffenen zu einer Geldbuße von 200,- DM. Das Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigte diese Entscheidung.
Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 LImSchG ist das Verbrennen sowie das Abbrennen von Gegenständen zum Zwecke der Rückgewinnung einzelner Bestandteile oder zu anderen Zwecken im Freien untersagt, soweit die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit hierdurch gefährdet oder erheblich belästigt werden können. Das Grillen im Freien werde durch diese Vorschrift jedenfalls dann erfasst, wenn die dadurch verursachten Geruchsemissionen - wie hier - konzentriert in die Wohn- oder Schlafräume von Nachbarn dringen führte das OLG aus.
Nach § 9 Abs. 1 LImSchG seien von 22 Uhr bis 6 Uhr Betätigungen verboten, welche die Nachtruhe zu stören geeignet sind. Zu einer Betätigung im Sinne dieser Vorschrift zählt unter anderem das ruhestörende Verhalten von Personen. Der Betroffene sei als Veranstalter des Festes und Mieter der Wohnung nebst zugehörigem Garten dafür verantwortlich, dass von der von ihm veranstalteten Feier kein Lärm ausging, der die Nachtruhe zu stören geeignet war; es komme nicht darauf an, ob der Lärm (auch) von ihm persönlich oder nur von seinen Gästen verursacht wurde.
Die Feststellungen tragen in ausreichendem Maß die Annahme von Lärm, der die Nachtruhe zwischen 22 Uhr und 6 Uhr zu stören geeignet war. Wann eine Störung der Nachtruhe vorliegt, richtet sich nach der Intensität des Lärms und nach dem Gebietscharakter (Industriegebiet, Gewerbegebiet, gemischte Nutzung, reines Wohngebiet), in dem sich der Lärm auswirkt. Hier hat das Amtsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Lärmbelästigungen, die sich innerhalb eines reinen Wohngebietes auswirkten, störend im Sinne von § 9 Abs. 1 LImSchG waren, da insbesondere die Nachbarn auch nach dem Schließen ihrer Schlafzimmerfenster wegen des von der Feier ausgehenden Lärms nicht schlafen konnten. Zur Feststellung der Lärmbelästigung war die - im übrigen wohl auch nicht mögliche - bezifferte Angabe" des Maßes des von dem Betroffenen bzw. seinen Gästen verursachten Geräuschpegels nicht erforderlich. Vielmehr kann eine Lärmbelästigung im Sinne von § 9 Abs. 1 LImSchG mit jedem zulässigen Beweismittel, insbesondere - wie hier - auch durch Vernehmung der betroffenen Anwohner nachgewiesen werden. Anhaltspunkte für eine übersteigerte Lärmempfindlichkeit der betroffenen Anwohner scheiden nach den Feststellungen aus.
Eine die Nachtruhe im Sinne von § 9 Abs. 1 LImSchG zwischen 22 Uhr und 6 Uhr störende Betätigung ist auch nicht Ausnahmsweise zu gelegentlichen persönlichen, beruflichen oder familiären Feiern zulässig.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 14.06.2010
Quelle: ra-online, Oberlandesgericht Düsseldorf (pt)