21.11.2024
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Dokument-Nr. 34184

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Landgericht Frankfurt am Main Urteil14.02.2024

Busfahrt statt Schiffsreise in SchottlandAnspruch auf Reise­preis­min­derung wegen Wegfall eines Kernelements der Reise

Das Landgericht Frankfurt am Main hat im Fall einer Pauschalreise nach Schottland einem klagenden Ehepaar eine Minderung des Reisepreises zugesprochen.

Ein Ehepaar hatte eine elftätige Schiffsreise „Das Herz der schottischen Highlands“ für insgesamt rund 13.000 Euro gebucht. Im geplanten Reiseverlauf war unter anderem eine Fahrt durch den Kaledonischen Kanal ab Inverness vorgesehen. Am vierten Reisetag stellte sich heraus, dass der Kanal wegen Reparaturen an der Gairlochy-Swing-Brücke nicht befahren werden konnte. Das Schiff musste am Ende des Kanals im Hafen von Corpach liegen bleiben. Deswegen fiel auch ein Besuch von Inverness, dem Schlachtfeld von Culloden sowie der bronze­zeit­lichen Stein­hü­gel­gräber von Clava Cairns aus. Während ursprünglich sieben Übernachtungen an unter­schied­lichen Liegeplätzen vorgesehen waren, verblieb das Schiff zwei Nächte in Corpach und drei Nächte in Orban. Es wurde ein Alter­na­tiv­programm über Land per Bus organisiert. Als das Schiff am sechsten Reisetag endlich in Richtung der Insel Mull weiterfahren sollte, entschied der Kapitän, wegen des starken Windes nicht durch den Sound of Mull, sondern direkt zurück nach Orban zu fahren. Aufgrund des schlechten Wetters war am Folgetag auch ein Besuch der Isle of Eigg nicht mehr möglich.

LG bejahrt Anspruch auf Reise­preis­min­derung

Das LG gab der Klage der Eheleute auf Minderung des Reisepreises statt. Da der Kaledonische Kanal nicht befahrbar gewesen sei, seien ein Kernelement der Reise und mehrere bedeutende Besichtigungen weggefallen. „Zwei Drittel der vollen Schiffstage konnten nicht mit dem Erlebniswert und dem Charakter einer Schiffsreise verbracht werden. Das Schiff wurde stattdessen nur als ‚schwimmendes Hotel‘ genutzt“, so das LG. Der Minde­rungs­betrag könne deswegen nicht durch schematische Gegen­über­stellung der geschuldeten und tatsächlich erbrachten Reiseleistungen errechnet werden. Er sei vielmehr „unter wertender Betrachtung der einzelnen Programmpunkte zu ermitteln“. Da eine Minderung ein Verschulden des Reise­ver­an­stalters nicht voraussetze, sei es auch unerheblich, dass das Schiff nur wegen schlechten Wetters nicht an der Insel Mull und an der Isle of Eigg anlanden konnte. Insgesamt sprach das LG eine Minderung von 25 % des Gesam­t­rei­se­preises, also in Höhe von rund 3.300 Euro zu.

Kein Anspruch auf Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreuden

Den Klägern stünde jedoch kein Anspruch auf Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreuden zu, befand das LG weiter. Denn im Gegensatz zum Minderungsrecht erfordere der Schadensersatz ein Verschulden des Reise­ver­an­stalters. Das sei nicht gegeben. „Es traten außer­ge­wöhnliche und für die Beklagte unvermeidbare Umstände auf. Weder die kaputte Schwingbrücke, die behördlich angeordnete Nicht­be­fahr­barkeit des Kaledonischen Kanals noch die Wetter­ent­wicklung sind von der Beklagten zu vertreten“, begründete das LG die Entscheidung.

Quelle: Landgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/ab)

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