21.11.2024
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Landgericht Frankfurt am Main Urteil16.01.2015

Tägliches drei- bis viermaliges Stoßlüften für berufstätigen Mieter zumutbarWährend Abwesenheit des Mieters muss nicht gelüftet werden

Von einem berufstätigen Mieter kann verlangt werden, dass er die Wohnung drei- bis viermal täglich Stoß lüftet. Kommt er dem nicht nach und bildet sich daher Schimmel, so besteht kein Recht zur Mietminderung. Während der Abwesenheit des Mieters muss nicht gelüftet werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall minderte die Mieterin einer Wohnung ihre Miete, da sich in der Wohnung Schimmel bildete. Der Vermieter erkannte das Minderungsrecht nicht an und erhob Klage auf Zahlung der ausstehenden Miete. Seiner Meinung nach sei der Schimmel auf ein unzureichendes Lüften der Wohnung zurückzuführen gewesen.

Amtsgericht weist Zahlungsklage ab

Das Amtsgericht Bad Homburg wies die Zahlungsklage des Vermieters ab. Der Mieterin habe ein Recht zur Mietminderung zugestanden. Von einer berufstätigen Mieterin könne nicht verlangt werden, ihre Wohnung täglich alle drei bis vier Stunden Stoß zu lüften. Vielmehr habe der Vermieter das Wohnhaus an die heutigen Anforderungen anpassen müssen. Gegen diese Entscheidung legte der Vermieter Berufung ein.

Landgericht verneint Recht zur Mietminderung

Das Landgericht Frankfurt am Main entschied zu Gunsten des Vermieters und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Der Vermieter habe die ausstehende Miete verlangen dürfen. Ein Recht zur Mietminderung habe der Mieterin nicht zugestanden. Denn nach Einholung eines Sachver­stän­di­gen­gut­achtens habe festgestanden, dass die Mieterin durch ihr unzureichendes Lüftungsverhalten die Ursache für die Schimmelbildung gesetzt habe. Ihr sei somit eine Obhuts­ver­letzung anzulasten gewesen. Eine Nachrüstung der Wärmedämmung habe der Vermieter damit nicht geschuldet.

Tägliches drei- viermaliges Stoßlüften zumutbar

Nach Auffassung des Landgerichts sei es einem berufstätigen Mieter zumutbar, seine Wohnung täglich drei- bis viermal Stoß zu lüften. Die berufliche Abwesenheit spiele dabei keine Rolle. Denn währenddessen müsse nicht gelüftet werden. Denn bei Abwesenheit werde weder geduscht, gekocht oder gewaschen noch entstehe sonst neue Feuchtigkeit, welche herausgelüftet werden müsse.

Quelle: Landgericht Frankfurt am Main, ra-online (zt/WuM 2015, 665/rb)

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