21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 30394

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Urteil06.04.2021Landgericht Berlin67 S 358/20
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2021, 634Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2021, Seite: 634
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Berlin-Mitte, Urteil29.10.2020, 25 C 124/19
ergänzende Informationen

Landgericht Berlin Urteil06.04.2021

Schimmelbefall aufgrund von Vermieter vorgegebenen Lüftungs­ver­haltens rechtfertigt MietminderungVermie­ter­seitiges Infor­ma­ti­o­nsblatt wies nicht auf an Jahreszeit und Außentemperatur ausgerichtetes Lüftungs­ver­halten hin

Kommt es in einer Mietwohnung zu einem Schimmelbefall, weil sich die Mieter an das vom Vermieter in einem Infor­ma­ti­o­nsblatt vorgegebene Lüftungs­ver­halten halten und dieses nicht auf ein bedarfsgerecht an die Jahreszeit und die Außentemperatur angepasstes Ablüften hinweist, begründet dies ein Recht zur Mietminderung. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: In einer Berliner Wohnung kam es im Sommer 2018 zu einem Schimmelbefall. Nachfolgend bestand vor dem Amtsgericht Berlin-Mitte Streit zwischen der Mieterin und dem Vermieter, ob dies ein Recht zur Mietminderung begründet oder nicht. Die Mieterin führte an, dass sie sich an die vom Vermieter in einem Infor­ma­ti­o­nsblatt "zum richtigen Lüftungsverhalten zur Vermeidung von Schimmelbildung" vorgegebenen Lüftungs­ver­halten gehalten habe.

Vorgaben zum Lüftungs­ver­halten Ursache für Schimmelbildung

Ein vom Gericht beauftragter Sachver­ständiger kam zum Schluss, dass die Vorgaben im Infor­ma­ti­o­nsblatt unzureichend seien. Er verwies darauf, dass in den Sommermonaten tagsüber die Außenluft typischerweise eine deutlich höhere Luftfeuch­tigkeit und Wärme aufweist als die Raumluft. Das Lüften tagsüber führe daher nicht zu einer Entfeuchtung der Wohnung, sondern zu einem Anstieg der relativen Luftfeuch­tigkeit. Der Sachverständige hielt ein nächtliches Lüften nach Abkühlen der Temperaturen für erforderlich. Dies sei für einen Laien aber nicht erkennbar.

Recht zur Mietminderung

Das Amtsgericht Berlin-Mitte entschied auf Basis des Sachver­stän­di­gen­gut­achtens zu Gunsten der Mieterin. Diese Entscheidung wurde vom Landgericht Berlin in der Berufungs­instanz bestätigt. Nach Auffassung des Gerichts sei der Mieterin kein Fehlverhalten anzulasten. Denn in dem Infor­ma­ti­o­nsblatt sei unrich­ti­gerweise nicht auf das für einen Laien nicht ohne weiteres erkennbare bedarfsgerechte an die Jahreszeit und die Außen­tem­pe­raturen anzupassendes Ablüften hingewiesen worden. Die Mieterin könne daher gemäß § 536 Abs. 1 BGB ihre Bruttomiete um 25 % mindern.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)

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