18.01.2025
Urteile, erschienen im Dezember 2024
  Mo Di Mi Do Fr Sa So
48       1
49 2345678
50 9101112131415
51 16171819202122
52 23242526272829
1 3031     
Urteile, erschienen im Januar 2025
  Mo Di Mi Do Fr Sa So
1   12345
2 6789101112
3 13141516171819
4 20212223242526
5 2728293031  
Unser Newsletter wird demnächst umgestellt...

Als Nachfolger des erfolgreichen Portals kostenlose-urteile.de werden wir demnächst auch dessen Newsletter übernehmen und unter dem Namen urteile.news weiter betreiben.

Solange können Sie sich noch über kostenlose-urteile.de bei unserem Newsletter anmelden. Er enthält trotz des Namens kostenlose-urteile.de alle neuen Urteilsmeldungen von urteile.news und verweist auch dahin.

Wir bitten für die Unannehmlichkeiten um ihr Verständnis.

> Anmeldung und weitere Informationen
18.01.2025  
Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.
ergänzende Informationen

Amtsgericht Köln Urteil07.10.2014

Recht zur Mietminderung in Höhe von 20 % aufgrund Schimmelbefalls an Außenwänden infolge defekter FensterVerstärkte Schimmel­anfällig­keit wegen Vinyltapete bei baubedingten Schimmelbefalls unerheblich

Tritt aufgrund defekter Fenster an den Außenwänden der Küche und des Wohnzimmers in einer Wohnung Schimmel auf, so kann dies eine Mietminderung von 20 % rechtfertigen. Wird die Schimmel­anfällig­keit wegen einer Vinyltapete verstärkt, ist dies dann unbeachtlich, wenn ohne baubedingte Mängel kein Schimmel entstehen würde. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Köln hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall minderten die Mieter einer Wohnung ab August 2013 ihre Miete um 20 %, da an den Außenwänden der Küche und des Wohnzimmers Schimmel der Kategorie 1 auftrat. Die Mieter führten dies auf baubedingte Mängel zurück. Der Vermieter erkannte das Minderungsrecht nicht an. Seiner Meinung habe die in der Wohnung verwendete Vinyltapete den Schimmel verursacht. Der Fall kam schließlich vor Gericht.

Recht zur Mietminderung aufgrund Schimmelbefalls

Das Amtsgericht Köln entschied zu Gunsten der Mieter. Diese haben gemäß § 536 Abs. 1 BGB ihre Miete aufgrund des Schimmelbefalls um 20 % mindern dürfen. Dem Vermieter sei es nicht gelungen die Baumän­gel­freiheit der Wohnung nachzuweisen. Vielmehr habe der Sachverständige ausgeführt, dass Ursache der Schimmelbildung Schäden an den Fenstern gewesen sei. Zwar sei es richtig, dass die Vinyltapete ein hohes Gefähr­dungs­po­tential für Schimmel aufweise. Jedoch sei sie ohne bauseitige Schim­me­l­ur­sachen unproblematisch.

Minderungsrecht trotz Schimmels der Kategorie 1

Dem Minderungsrecht der Mieter habe nach Ansicht des Amtsgerichts nicht entge­gen­ge­standen, dass der Schimmel lediglich in Kategorie 1 einzuordnen gewesen sei. Denn nach den Ausführungen des Sachver­ständigen habe die Gefahr bestanden, dass sich der Schimmelbefall schnell ändern könne und unerwartet krank­heits­er­regende Schim­mel­pilzarten auftreten können.

Quelle: Amtsgericht Köln, ra-online (zt/WuM 2016, 615/rb)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil23415

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI