Amtsgericht Köln Urteil07.10.2014
Recht zur Mietminderung in Höhe von 20 % aufgrund Schimmelbefalls an Außenwänden infolge defekter FensterVerstärkte Schimmelanfälligkeit wegen Vinyltapete bei baubedingten Schimmelbefalls unerheblich
Tritt aufgrund defekter Fenster an den Außenwänden der Küche und des Wohnzimmers in einer Wohnung Schimmel auf, so kann dies eine Mietminderung von 20 % rechtfertigen. Wird die Schimmelanfälligkeit wegen einer Vinyltapete verstärkt, ist dies dann unbeachtlich, wenn ohne baubedingte Mängel kein Schimmel entstehen würde. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Köln hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall minderten die Mieter einer Wohnung ab August 2013 ihre Miete um 20 %, da an den Außenwänden der Küche und des Wohnzimmers Schimmel der Kategorie 1 auftrat. Die Mieter führten dies auf baubedingte Mängel zurück. Der Vermieter erkannte das Minderungsrecht nicht an. Seiner Meinung habe die in der Wohnung verwendete Vinyltapete den Schimmel verursacht. Der Fall kam schließlich vor Gericht.
Recht zur Mietminderung aufgrund Schimmelbefalls
Das Amtsgericht Köln entschied zu Gunsten der Mieter. Diese haben gemäß § 536 Abs. 1 BGB ihre Miete aufgrund des Schimmelbefalls um 20 % mindern dürfen. Dem Vermieter sei es nicht gelungen die Baumängelfreiheit der Wohnung nachzuweisen. Vielmehr habe der Sachverständige ausgeführt, dass Ursache der Schimmelbildung Schäden an den Fenstern gewesen sei. Zwar sei es richtig, dass die Vinyltapete ein hohes Gefährdungspotential für Schimmel aufweise. Jedoch sei sie ohne bauseitige Schimmelursachen unproblematisch.
Minderungsrecht trotz Schimmels der Kategorie 1
Dem Minderungsrecht der Mieter habe nach Ansicht des Amtsgerichts nicht entgegengestanden, dass der Schimmel lediglich in Kategorie 1 einzuordnen gewesen sei. Denn nach den Ausführungen des Sachverständigen habe die Gefahr bestanden, dass sich der Schimmelbefall schnell ändern könne und unerwartet krankheitserregende Schimmelpilzarten auftreten können.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 10.11.2016
Quelle: Amtsgericht Köln, ra-online (zt/WuM 2016, 615/rb)