18.10.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 14746

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Beschluss03.06.2010Kammergericht Berlin12 U 164/09
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2010, 1201Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2010, Seite: 1201
  • MDR 2010, 1375Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2010, Seite: 1375
  • ZMR 2011, 114Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2011, Seite: 114
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ergänzende Informationen

Kammergericht Berlin Beschluss03.06.2010

Mieter muss Gesundheits­gefährdung durch Schimmelbefall konkret darlegenPauschale Behauptungen genügen nicht

Will ein Mieter seine Miete wegen eines Schimmelbefalls mindern, so muss er zur Art des Schimmels und zur Konzentration der Sporen konkrete Aussagen treffen. Ebenfalls muss er die Gesundheits­gefährdung durch den Schimmel konkret darlegen. Dies geht aus einem Beschluss des Kammergerichts Berlin hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Klägerin vermietete an den Beklagten Räumlichkeiten zum Betrieb einer Gaststätte und eines Beher­ber­gungs­be­triebs. Der Beklagte behauptete, der Keller und die Küche der Gaststätte seien großflächig mit Schimmel überzogen gewesen. Er und seine Familie seien dadurch einer erheblichen Gesundheitsgefährdung ausgesetzt und der Geschäfts­betrieb nicht aufrecht zu erhalten gewesen. Die Schimmelbildung sei darüber hinaus eine Ursache für seine Krebserkrankung. Die Klägerin erkannte ein Minderungsrecht nicht an und klagte auf Zahlung des ausstehenden Mietzinses. Das Landgericht Berlin gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung des Beklagten (Mieter).

Minderungsrecht bestand nicht

Das Kammergericht gab der Klägerin (Vermieter) Recht. Ihr habe ein Anspruch auf Zahlung der rückständigen Miete zugestanden. Ein Recht zur Mietminderung gemäß § 536 Abs. 1 BGB habe nicht bestanden, da der Beklagte keinen Mangel vorgetragen habe. Für das Vorliegen des Mangels und die Beein­träch­tigung der Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch trage aber der Mieter die Darlegungs- und Beweislast. Diesen Anforderungen sei der Beklagte nicht nachgekommen.

Kein pauschaler Hinweis auf Gesund­heits­gefahr durch Schimmel

Nach Ansicht des Kammergerichts sei die Behauptung des Beklagten (Mieter), dass vom Schimmel eine Gesund­heits­gefahr ausgehe, zu pauschal. Sie könne nicht auf ihre Richtigkeit überprüft werden. Eine solche Behauptung könne nur durch ein Sachverständigengutachten geklärt werden. Da aber der Mieter weder zur Art des Schimmels noch zur Konzentration der Sporen in den einzelnen Räumen etwas vorgetragen habe, fehle es an den notwendigen Anknüp­fung­s­tat­sachen. Des Weiteren wäre es notwendig gewesen ärztliche Atteste bezüglich seiner Erkrankung und eine Labor­un­ter­suchung bezüglich des vermeintlichen Schimmelbefalls vorzulegen.

Quelle: Kammergericht Berlin, ra-online (vt/rb)

der Leitsatz

1. Das Vorenthalten der Mietsache im Sinne des § 546 a BGB endet erst mit vollständiger Erfüllung der Rückgabepflicht; dies ist nicht der Fall, wenn eine Vielzahl von Gegenständen (hier: ein Verkaufs­con­tainer, mehrere Mülltonnen sowie mehrere Kubikmeter Sperrmüll) in den Mieträumen zurückbleibt.

2. Dem Anspruch auf Nutzungs­ent­schä­digung nach § 546 a BGB steht nicht entgegen, dass der Vermieter nicht beabsichtigt hat, die Räume erneut zu vermieten.

3. Stützt der Mieter die Minderung der Miete darauf, dass eine Schimmelbildung in den Mieträumen seine Familie gesundheitlich gefährdet und zu einer Krebserkrankung geführt habe, muss er konkret zu Art und Konzentration der Schimmelsporen vortragen sowie ärztliche Atteste vorlegen, damit ggf. darüber durch Einholen eines Sachver­stän­di­gen­gut­achtens Beweis erhoben werden kann.

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