18.10.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 18868

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Urteil07.03.2014Landgericht Lübeck1 S 106/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2014, 1454Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2014, Seite: 1454
  • WuM 2014, 329Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2014, Seite: 329
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Eutin, Urteil16.07.2013, 23 C 270/12
ergänzende Informationen

Landgericht Lübeck Urteil07.03.2014

Anspruch auf Beseitigung von Schimmel trotz Schimmelbildung aufgrund aufgestelltem KleiderschrankMietminderung von 15 % der Bruttomiete

Stellt der Mieter einen Kleiderschrank an eine Außenwand und kommt es daher zu einer Schimmelbildung, so ist dies dem Mieter dann nicht vorzuwerfen, wenn der Mieter aufgrund seiner laienhaften Kenntnisse nicht mit einer Schimmelbildung rechnen musste. Dem Mieter stehen in einem solchen Fall ein Beseitigungs­anspruch und ein Minderungsrecht zu. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Lübeck hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall entstand an einer Außenwand des Schlafzimmers Schimmel nachdem die Mieter der Wohnung dort einen Kleiderschrank aufstellten. Sie verlangten aufgrund dessen von ihren Vermietern die Beseitigung des Schimmels. Zudem minderten sie ihre Miete. Die Vermieter wiesen aber sowohl den Besei­ti­gungs­an­spruch als auch das Minderungsrecht zurück. Denn ihrer Meinung nach haben die Mieter die Schimmelbildung durch das Aufstellen des Kleiderschranks selbst verursacht. Der Fall kam schließlich vor Gericht.

Amtsgericht bejahte Besei­ti­gungs­an­spruch und Minderungsrecht

Das Amtsgericht Eutin entschied, dass die Vermieter zur Beseitigung des Schimmels verpflichtet waren. Darüber hinaus bejahte es eine Minderung der Bruttomiete von 15 %. Die Vermieter legten gegen diese Entscheidung Berufung ein.

Landgericht bestätigte Entscheidung der Vorinstanz

Das Landgericht Lübeck bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung der Vermieter zurück. Der vom Amtsgericht zuerkannte Minde­rungs­betrag sei angemessen gewesen. Zudem habe den Mietern ein Anspruch auf Beseitigung des Schimmels zugestanden.

Keine schuldhaft verursachte Schimmelbildung durch Aufstellen des Kleiderschranks

Zwar habe der Sachverständige ausgeführt, so das Landgericht weiter, dass die Schimmelbildung nicht auf einen baulichen Mangel beruhte. Vielmehr sei sie auf das Aufstellen des Kleiderschranks zurückzuführen gewesen. Den Mietern sei dies aber nicht vorzuwerfen gewesen. Die Mieter haben nicht damit rechnen müssen, dass durch das Aufstellen des Kleiderschranks an der Außenwand Schimmel entsteht. Denn dies würde bauphy­si­ka­lische Kenntnisse voraussetzen, die von einem durch­schnitt­lichen Mieter nicht erwartet werden können.

Quelle: Landgericht Lübeck, ra-online (zt/WuM 2014, 329/rb)

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