21.11.2024
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Sozialgericht Dortmund Urteil20.02.2015

In die Arbeits­or­ga­ni­sation der Station eingegliederte Klinikärzte sind abhängig sozial­versicherungs­pflichtig beschäftigtNachforderung von Sozial­versicherungs­beiträgen durch die Deutsche Renten­ver­si­cherung zulässig

Stationsärzte einer Klinik sind keine freiberuflichen Honorarkräfte, sondern abhängig beschäftigt, wenn sie in die Arbeits­or­ga­ni­sation der Station eingegliedert sind und kein Unter­neh­mer­risiko tragen. Dies entschied das Sozialgericht Dortmund.

Die vier Ärzte des zugrunde liegenden Verfahrens sind auf der Grundlage von Honora­r­ver­trägen in der neurologischen und der psychiatrischen Abteilung des Klinikums Arnsberg tätig.

Deutsche Renten­ver­si­cherung beanstandet bei Betriebsprüfung Honorarverträge der Ärzte

Die Deutsche Renten­ver­si­cherung (DRV) Bund beanstandete dies bei einer Betriebsprüfung von forderte für die Beschäftigung der Ärzte Sozialversicherungsbeiträge und Säumnis­zu­schläge nach.

Eingliederung der Stationsärzte in Arbeits­or­ga­ni­sation und Arbeitsabläufe der Stationen maßgeblich für mögliche abhängige Beschäftigung

Die hiergegen gerichtete Klage des Klinikums Arnsberg wies das Sozialgericht Dortmund ab. Die Nachforderung der DRV Bund sei rechtmäßig, weil das Klinikum für die abhängige Beschäftigung der beigeladenen Ärzte keine Sozia­l­ver­si­che­rungs­beiträge entrichtet habe. Maßgeblich für das Vorliegen einer Beschäftigung sei die Eingliederung der Stationsärzte in die Arbeits­or­ga­ni­sation und die Arbeitsabläufe der Stationen. So hätten die Ärzte innerhalb der vereinbarten Arbeitszeiten wie ihre angestellten Kollegen im Rahmen der Erfordernisse der Stationen Patienten behandelt, Dokumentationen und Berichte gelesen und geschrieben sowie an Visiten und Besprechungen teilgenommen. Für die Patienten sei es nicht erkennbar gewesen, dass sie von nicht zum Stammpersonal gehörenden Honorarärzten behandelt wurden. Die Ärzte hätten kein eigenes Kapital eingesetzt und hätten auf Grund des garantierten Stundenlohns nebst Kost und Logis keinerlei Unter­neh­mer­risiko getragen.

Quelle: Sozialgericht Dortmund/ra-online

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