Dokument-Nr. 15931
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- IMR 2013, 240Zeitschrift: Immobilien- und Mietrecht (IMR), Jahrgang: 2013, Seite: 240
- MietRB 2013, 289Zeitschrift: Der Miet-Rechts-Berater (MietRB), Jahrgang: 2013, Seite: 289
- NJW-RR 2013, 647Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2013, Seite: 647
- NZM 2013, 506Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2013, Seite: 506
- Amtsgericht Donaueschingen, Urteil22.02.2012, 31 C 164/11
Landgericht Konstanz Urteil20.12.2012
Dreimaliges tägliches Lüften zur Vermeidung von Schimmelpilzbildung ist ausreichendWeitergehende Verpflichtungen sind dem Mieter nicht zuzumuten
Ein Mieter ist nicht dazu verpflichtet bis zu fünfmal täglich die Wohnung zu lüften, um eine Schimmelbildung zu verhindern. Dem Mieter ist insofern nur ein dreimaliges tägliches Lüften zuzumuten. Dies hat das Landgericht Konstanz entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall minderten die Mieter einer Wohnung ihre Miete um 20 %. Dies hatte den Hintergrund, dass im Fensterbereich des Schlafzimmers Feuchtigkeitserscheinungen bzw. Schimmelbildungen auftraten. Der Vermieter war der Meinung, dass die Schimmelbildung aufgrund des fehlerhaften Heizungs- und Lüftungsverhaltens der Mieter entstanden sei. Sie seien dazu verpflichtet gewesen bis zu fünfmal täglich zu lüften und für eine Temperatur im Schlafzimmer von mindesten 18 °C zu sorgen. Er erkannte daher ein Minderungsrecht nicht an und klagte auf Zahlung der rückständigen Miete.
Amtsgericht Donaueschingen wies Klage ab
Das Amtsgericht Donaueschingen wies die Klage ab, da den Mietern ein Recht zur Mietminderung zugestanden habe. Denn durch die Schimmelbildung sei die Tauglichkeit der Wohnung zum vertragsgemäßen Gebrauch erheblich eingeschränkt gewesen. Ein unzureichendes Heiz- und Lüftungsverhalten sei den Mietern jedenfalls nicht nachzuweisen gewesen. Gegen das Urteil legte der Vermieter Berufung ein.
Landgericht Konstanz bestätigte Urteil des Amtsgerichts
Das Urteil des Amtsgerichts wurde vom Landgericht Konstanz bestätigt. Die Beweisaufnahme habe gezeigt, dass die Mietsache mangelbehaftet war und die Mieter daher zur Mietminderung berechtigt waren. Eine Minderung von 20 % sei angemessen gewesen.
Fünfmaliges Lüften unzumutbar
Dabei sei es nicht darauf angekommen, so das Landgericht weiter, ob Feuchtigkeitsschäden überhaupt durch ein entsprechendes Wohnverhalten verhindert werden können. Vielmehr sei darauf abzustellen, ob den Mietern im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs ein derartiges Wohnverhalten überhaupt zumutbar sei. Der Mangel der Wohnung habe hier also darin gelegen, dass eine Schimmelbildung durch übliches Wohnverhalten nicht mehr vermeidbar war. Eine unzureichende Beheizung oder Belüftung der Wohnung durch die Mieter habe daher nicht vorgelegen.
Zu stellende Anforderungen an Heizungs- und Lüftungsverhalten
Nach Ansicht des Landgerichts müsse ein Mieter nicht für eine durchschnittliche Mindesttemperatur von 18 °C sorgen. Damit genüge auch eine Beheizung des Schlafzimmers von 16 °C. Dies entspreche noch dem vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung. Darüber hinaus werde eine Temperatur von etwa 16 °C für einen gesunden Schlaf empfohlen und sei daher als üblich anzusehen.
Zudem dürfe nach Ansicht des Gerichts eine tägliche Lüftung von höchstens dreimal gefordert werden. So habe zum Beispiel das Amtsgericht Mitte einen Mangel der Mietsache bejaht, wenn der Mieter zur Vermeidung von Schimmelbildung täglich sechsmal lüften muss (AG Mitte, Urt. v. 28.05.2009 - 12 C 234/05).
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 07.06.2013
Quelle: Landgericht Konstanz, ra-online (vt/rb)
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