18.10.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 10215

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Urteil11.06.2010Amtsgericht München412 C 11503/09
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • IMR 2010, 519Zeitschrift: Immobilien- und Mietrecht (IMR), Jahrgang: 2010, Seite: 519
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Amtsgericht München Urteil11.06.2010

Mietminderung bei Schimmelbildung bis zu 100 % möglichStändiges, durchgehendes Lüften zur Vermeidungen von Schimmel für Mieter unzumutbar

Kann in einer Wohnung Schimmelbildung nur durch durchgehendes Lüften vermieden werden, widerspricht dies den an eine normale Wohnnutzung zu stellenden Anforderungen. Eine Minderung ist gerechtfertigt, im vorliegenden Fall sogar bis zu 100 Prozent. Dies entschied das Amtsgericht München.

Im zugrunde liegenden Streitfall mietete eine Frau für sich, ihren Ehemann und ihre drei Kinder eine Wohnung in München. Nach Einzug in die Wohnung begann sich in allen Räumen Schimmel zu bilden. Als sich schließlich der Schimmel in allen Schlafzimmern, der Küche und dem Wohnzimmer teilweise vom Fußboden gemessen bis zu einer Höhe von 80 cm und mehr ausgebreitet hatte, forderte die Mieterin die Vermieterin auf, den Schimmelbefall begutachten zu lassen.

Vermieter sieht Grund für Schimmelbefall in fehlerhaftem Lüften der Mieterin

Diese maß aber lediglich die Feuchtigkeit und händigte der Mieterin die Broschüre „Richtiges Heizen und Lüften“ aus. Das Anwesen sei schließlich nach den anerkannten Regeln der Technik errichtet. Die Schimmelbildung könne daher nur an der mangelhaften Lüftung durch die Mieterin liegen.

Mieterin fordert Beseitigung des Schimmels und Recht auf hundert­pro­zentige Mietminderung

Darauf hin erhob die Mieterin Klage beim Amtsgericht München. Sie forderte die Schim­mel­be­sei­tigung. Darüber hinaus wollte sie festgestellt wissen, dass sie ihre Miete um 100 Prozent mindern könne. Schließlich bestehe eine erhebliche Gesund­heits­ge­fährdung. Ihr Ehemann, ihre 16, 13 und 7 Jahre alten Kinder und auch sie selbst würden bereits unter Erkrankungen des Bronchi­al­systems leiden.

Auch lange Lüftungs­in­tervalle würden Feuchtigkeit nicht dauerhaft beseitigen

Der zuständige Richter beim Amtsgericht München gab der Klage in vollem Umfang recht:

Der vom Gericht herangezogene Sachverständige stellte fest, dass selbst durch das während der Begutachtung erfolgte intensive Lüften mit langen Lüftungs­in­ter­vallen dieses nicht geeignet war, die in den Räumen vorhandene Feuchtigkeit dauerhaft zu beseitigen. Die ermittelten Werte lagen auch nur während des Lüftens in einem Bereich, in dem es nicht zu einer Schimmelbildung kommen kann. Dies bedeute praktisch, dass nur bei immerwährendem Lüften kein Schimmel entstehen würde.

Erforderliches Lüftungs­ver­halten darf Lebensverhalten der Mieterin nicht eingchränken

Ständiges, durchgehendes Lüften sei der Mieterin – so der Richter – jedoch nicht zumutbar. Es widerspräche eklatant den an eine normale Wohnnutzung zu stellenden Anforderungen. Das für eine Wohnnutzung erforderliche Lüftungs­ver­halten dürfe nicht so weit gehen, dass dadurch die Nutzung der Wohnung und das Lebensverhalten der Mieterin eingeschränkt werden. Insbesondere müsse es der Mieterin auch möglich sein, einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen, bei der sie tagsüber nicht in der Wohnung sei und folglich nicht lüften könne. Das erforderliche Lüften müsse daher auch in den Morgen- und Abendstunden durchführbar sein. Darüber hinaus könne es auch nicht angehen, dass ein Mieter gezwungen werde, bei geöffnetem Fenster zu schlafen. Als wesentlichen Bereich des persönlichen Lebens und der Ruhe müsse es der freien Entscheidung der Mieterin offen stehen, ob sie bei offenem oder geschlossenen Fenster schlafe. Dies gelte insbesondere auch bei niedrigen Außen­tem­pe­raturen.

Mietminderung aufgrund der konkreten Gesund­heits­ge­fährdung zulässig

Auch die Mietminderung sei begründet. Es bestünde eine konkrete Gesund­heits­ge­fährdung auf Grund des großflächigen, massiven Schimmelbefalls. Die intensive Pilzbesiedlung und das extrem hohe Aufkommen von Milben mache eine Nutzung der Wohnung unmöglich.

Quelle: Amtsgericht München/ra-online

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