18.10.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 13641

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Urteil07.02.2012Landgericht Frankfurt am Main2-17 S 89/11
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • IMR 2012, 277Zeitschrift: Immobilien- und Mietrecht (IMR), Jahrgang: 2012, Seite: 277
  • WuM 2012, 266Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2012, Seite: 266
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ergänzende Informationen

Landgericht Frankfurt am Main Urteil07.02.2012

Schimmel in der Wohnung – Mieter müssen nicht während der Arbeitszeit lüftenStoßlüften 3 bis 4 am Tag ist zumutbar

Einem Mieter kann bei Schimmelbefall der Wohnung eine drei- bis viermalige Lüftung der Wohnung am Tag zugemutet werden. Dies hat das Landgericht Frankfurt entschieden.

Anders als das Amtsgericht hält die Einzelrichterin das Stoßlüften 3 bis 4 mal täglich auch für einen berufstätigen Mieter nicht für unzumutbar. So kann morgens vor Verlassen des Hauses 1 bis 2 mal gelüftet werden, dann am Nachmittag nach Rückkehr von der Arbeit und am Abend“, so das Gericht in seiner Urteils­be­gründung.

Im konkreten Fall hatte ein Sachver­ständiger ausgeschlossen, dass die Ursache für die Schimmelbildung in von außen eindringender Feuchte liegt, sondern vielmehr eine Dampfdiffusion durch nicht ausreichende Lüftung des Mieters als ursächlich angesehen. Unter diesen Umständen sah das Gericht eine entsprechende regelmäßige Lüftung zumindest bis zu einer deutlichen Reduzierung der Luftfeuch­tigkeit als zumutbar an.

Anderslautende Pressemeldungen, wonach das Gericht es für zumutbar gehalten habe, dass berufstätige Mieter alle drei bis vier Stunden zum Lüften in ihre Wohnung zurückkehren, finden daher in dem Urteil keinerlei Grundlage.

Quelle: ra-online, Landgericht Frankfurt am Main (pm/pt)

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