Dokument-Nr. 13641
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- IMR 2012, 277Zeitschrift: Immobilien- und Mietrecht (IMR), Jahrgang: 2012, Seite: 277
- WuM 2012, 266Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2012, Seite: 266
Landgericht Frankfurt am Main Urteil07.02.2012
Schimmel in der Wohnung – Mieter müssen nicht während der Arbeitszeit lüftenStoßlüften 3 bis 4 am Tag ist zumutbar
Einem Mieter kann bei Schimmelbefall der Wohnung eine drei- bis viermalige Lüftung der Wohnung am Tag zugemutet werden. Dies hat das Landgericht Frankfurt entschieden.
Anders als das Amtsgericht hält die Einzelrichterin das Stoßlüften 3 bis 4 mal täglich auch für einen berufstätigen Mieter nicht für unzumutbar. So kann morgens vor Verlassen des Hauses 1 bis 2 mal gelüftet werden, dann am Nachmittag nach Rückkehr von der Arbeit und am Abend“, so das Gericht in seiner Urteilsbegründung.
Im konkreten Fall hatte ein Sachverständiger ausgeschlossen, dass die Ursache für die Schimmelbildung in von außen eindringender Feuchte liegt, sondern vielmehr eine Dampfdiffusion durch nicht ausreichende Lüftung des Mieters als ursächlich angesehen. Unter diesen Umständen sah das Gericht eine entsprechende regelmäßige Lüftung zumindest bis zu einer deutlichen Reduzierung der Luftfeuchtigkeit als zumutbar an.
Anderslautende Pressemeldungen, wonach das Gericht es für zumutbar gehalten habe, dass berufstätige Mieter alle drei bis vier Stunden zum Lüften in ihre Wohnung zurückkehren, finden daher in dem Urteil keinerlei Grundlage.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 12.06.2012
Quelle: ra-online, Landgericht Frankfurt am Main (pm/pt)
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