22.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 11070

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Urteil09.02.1990Landgericht Hamburg11 S 347/88
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 1990, 290Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1990, Seite: 290
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Landgericht Hamburg Urteil09.02.1990

Mieter muss Heizverhalten und Lüftungs­ver­halten der Beschaffenheit der Wohnung anpassenKeine Pflicht des Vermieters auf Beseitigung von Feuchtigkeits­schäden

Ein Mieter muss in der Wohnung heizen und / oder lüften, damit es nicht zu feuchten Wänden in der Wohnung kommt. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Hamburg hervor.

Im zugrunde liegenden Fall gab es in der Wohnung einer Mieterin eine feuchte Wand im Schlafzimmer. Ein Gutachter stellte fest, das die Feuchtigkeit nicht von außen durch die Außenwände nach innen durchschlug, sondern dass es sich bei den Feuch­tig­keits­er­schei­nungen eindeutig um Folgen von Tauwas­ser­bildung aus der Raumluft handelte. Ferner stellte der Gutachter fest, dass keine den Wärmedämmwert herabsetzende Durchfeuchtung der Außenschale vorlag und dass der Wärmeschutz des Gebäudes den Minde­st­an­for­de­rungen im Zeitpunkt der Gebäu­de­er­richtung entsprach.

Mieterin klagte auf Beseitigung der feuchten Stellen

Wegen der feuchten Wand verklagte die Mieterin den Vermieter auf Behebung der Ursachen für die Feuchtigkeit. Das Landgericht Hamburg wies die Klage ab. Die Mieterin habe keinen derartigen Anspruch, weil das Mietobjekt vertragsgemäß sei. Die feuchten Stellen seien auf das Nutzungs­ver­halten der Mieterin zurückzuführen. Diese habe das Schlafzimmer nicht ausreichend belüftet und/oder beheizt.

Gericht: Mieterin muss ihr Nutzungs­ver­halten auf die Beschaffenheit der von ihr gemieteten Wohnung abstellen

Zwar könne der Mieterin grundsätzlich nicht vorgeschrieben werden, bei welcher Raumtemperatur sie schlafen solle, meint das Gericht. Auf der anderen Seite seien Mieter aber gehalten, ihr Nutzungs­ver­halten auch auf die Beschaffenheit der von ihnen gemieteten Wohnung abzustellen, führte das Gericht weiter aus. Das heiße im konkreten Fall, dass die Klägerin ihr Heizungs- und Lüftungs­ver­halten - soweit dies zumutbar sei - den Gegebenheiten einer ordnungsgemäß, den damaligen Vorschriften entsprechend errichteten Wohnung anpassen müsse.

Schlafen bei geöffnetem Fenster

Dies bedeute, dass die Klägerin, wenn sie im Schlafzimmer nachts eine Temperatur von nur 15° C haben wolle, die erhöhte Luftfeuch­tigkeit durch ein geöffnetes Fenster abführen müsse oder den Raum tagsüber auf etwa 18 - 20° C aufheizen und die entstehende Feuchtigkeit mindestens morgens und abends - bei Bedarf, zum Beispiel bei starkem Beschlagen der Fensterscheiben auch öfter - durch kräftiges Stoßlüften abführen müsse.

Nach den Erläuterungen des Sachver­ständigen reiche eine dieser alternativen Maßnahmen aller Wahrschein­lichkeit nach aus, um die Feuchtigkeitsschäden zu beseitigen.

Quelle: ra-online, Landgericht Hamburg (vt/pt)

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