21.11.2024
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Landgericht Berlin Urteil15.04.2016

Sechsmaliges tägliches Stoßlüften zur Vermeidung von Schimmelbefall für Mieter unzumutbarMieter steht Anspruch auf Mangel­be­sei­tigung und Recht zur Mietminderung zu

Muss ein Wohnungsmieter täglich mehr als sechsmal stoßlüften um ein Schimmelbefall zu vermeiden, liegt ein unzumutbarer Lüftungsaufwand vor. Der Mieter kann daher ein Anspruch auf Mangel­be­sei­tigung sowie ein Recht zur Mietminderung zu stehen, sollte es zu einem Schimmelbefall kommen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall verlangte der Mieter einer Wohnung von seiner Vermieterin die Beseitigung von Schimmel. Dieser trat nach Angaben eines Sachver­ständigen aufgrund der besonders luftdichten Kunst­st­of­fi­so­lier­glas­fenster an mehreren Stellen der Wohnung auf. Die Vermieterin wies das Ansinnen ihres Mieters zurück. Ihrer Meinung nach, sei der Schimmelbefall auf ein unzureichendes Lüftungsverhalten des Mieters zurückzuführen gewesen. Der Mieter erhob daraufhin Klage. Dieser gab das Amtsgericht Berlin Tempelhof-Kreuzberg statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Vermieterin.

Anspruch auf Beseitigung des Schimmels

Das Landgericht Berlin entschied ebenfalls zu Gunsten des Mieters. Ihm habe zunächst ein Anspruch auf Beseitigung des Schimmels gemäß § 535 Abs. 1 BGB zugestanden. Denn eine an diversen Stellen schim­mel­be­haftete Wohnung sei mangelhaft im Sinne des § 536 BGB. Ein unzureichendes Lüftungs­ver­halten sei dem Mieter nicht vorzuwerfen gewesen. Denn nach Ansicht des Sachver­ständigen habe nur ein täglich mehr als sechsmaliges Stoßlüften einen Schimmelbefall sicher verhindern können. Ein solcher Lüftungsaufwand sei aber als unzumutbar anzusehen. Daher sei es vollkommen unerheblich gewesen, ob der Mieter ein Merkblatt zum richtigen Heizen und Lüften der Wohnung erhalten habe. Dies habe die Vermieterin nicht von ihrer Gewähr­leis­tungs­pflicht befreit.

Keine Multiplizierung der angemessenen Stoßlüftung mit Anzahl der Bewohner

Soweit die Vermieterin angeführt habe, dass die angemessene Stoßlüftung mit der Anzahl der in der Wohnung lebenden Personen multipliziert werden müsse, folgte das Landgericht dem nicht. Denn die Frage der Zumutbarkeit richte sich nicht nach der Anzahl der Personen, sondern an der Häufigkeit des Lüftens.

Recht zur Mietminderung von 10 %

Das Landgericht sprach dem Mieter zudem eine Mietminderung in Höhe von 10 % zu. Zwar haben nur geringe Schimmelstellen vorgelegen. Es seien aber mehrere Räume in der Wohnung betroffen gewesen.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/WuM 2016, 416/rb)

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