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Dokument-Nr. 33077

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Beschluss10.05.2023Landgericht Frankfurt am Main2-13 T 33/23
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2023, 552Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2023, Seite: 552
  • WuM 2023, 434Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2023, Seite: 434
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Amtsgericht Idstein, Beschluss13.02.2023, 3 C 195/22
ergänzende Informationen

Landgericht Frankfurt am Main Beschluss10.05.2023

Wohneigentümer kann auf Unterlassung der Video­über­wachung seiner Wohnungstür klagenKeine Klagebefugnis der Wohnungs­eigentümer­gemeinschaft

Ein Wohnungs­ei­gentümer kann auf Unterlassung der Video­über­wachung seiner Wohnungstür klagen. Eine Klagebefugnis der Wohnungs­eigentümer­gemeinschaft besteht nicht, da es sich um einen Indivi­du­a­l­an­spruch des beein­träch­tigten Eigentümers handelt. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte das Landgericht Frankfurt a.M. im Jahr 2023 darüber zu entscheiden, ob eine Wohnungs­ei­gen­tümerin auf Unterlassen des Aufstellens von Kameras, mit denen der vor ihrer Wohnung befindliche Flur aufgenommen wird, klagen könne. Das Amtsgericht Idstein verneinte dies mit Blick auf die neue Gesetzeslage.

Zulässigkeit der Unter­las­sungsklage

Das Landgericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten der Klägerin. Zwar dürfen nach der neuen Gesetzeslage Wohnungs­ei­gentümer keine Abwehransprüche aus § 1004 BGB bezüglich des gemein­schaft­lichen Eigentums mehr geltend machen. Der Abwehranspruch stehe insofern der Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft zu. Um derartige Ansprüche gehe es hier aber nicht. Die Klägerin beanspruche das Unterlassen von Videos von ihr, welche sie beim Betreten und Verlassen der Wohnung und dem Aufenthalt im Flur zeigen. Derartige Ansprüche seien keine, die nach § 9 a Abs. 2 WEG der Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft zur Ausübung übertragen seien.

Vorliegen eines Indivi­du­a­l­an­spruchs der beein­träch­tigten Wohnungs­ei­gen­tümerin

Die Klägerin verfolge einen Indivi­du­a­l­an­spruch wegen der Beein­träch­tigung durch die Videoaufnahmen, so das Landgericht. Dieser Anspruch ergebe sich nicht aus dem gemein­schaft­lichen Eigentum und sei auch kein solcher, der seine Rechtsgrundlage in dem Verhältnis der Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft habe. Dass die Klägerin zugleich Wohnungs­ei­gen­tümerin ist, führe nicht dazu, dass die Gemeinschaft die Abwehrrechte geltend machen müsse.

Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)

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