Landgericht Frankfurt am Main Urteil15.06.2023
Klage auf Zustimmung zur Veräußerung des Wohneigentums richtet sich gegen WohnungseigentümergemeinschaftAnderslautende Teilungserklärung aus dem Jahr 2001 unerheblich
Eine Klage auf Zustimmung zur Veräußerung des Wohneigentums muss sich gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft richten. Dies gilt auch dann, wenn eine Teilungserklärung aus dem Jahr 2001 die Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer vorsieht. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im November 2021 schloss eine Wohnungseigentümerin einen notariellen Kaufvertrag über ihre Wohnung ab. Da die einzig andere Wohnungseigentümerin ihre Zustimmung zur Veräußerung nicht erteilte, erhob sie Klage. Nach der Teilungserklärung aus dem Jahr 2001 bedurfte es zur Veräußerung der Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer. Das Amtsgericht Büdingen gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der beklagten Wohnungseigentümerin.
Klage muss sich gegen Wohnungseigentümergemeinschaft richten
Das Landgericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten der Beklagten. Diese sei die falsche Beklagte für die Klage auf Zustimmung zu der Veräußerung des Wohneigentums der Klägerin. Insoweit liege die Zustimmungspflicht bei der Wohnungseigentümergemeinschaft, so dass diese und nicht die einzelnen Wohnungseigentümer individuell auf dem Klageweg in Anspruch genommen werden müssen. Bei der Zustimmung zu einer Veräußerung des Wohneigentums handele es ich im Zweifel um eine Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums, für die nunmehr gemäß § 18 Abs. 1 WEG alleine die Wohnungseigentümergemeinschaft zuständig ist.
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Anderslautende Teilungserklärung aus dem Jahr 2001 unerheblich
Dabei spiele nach Auffassung des Landgerichts die Teilungserklärung aus dem Jahr 2001 keine Rolle.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 21.08.2023
Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)