18.10.2024
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Dokument-Nr. 33184

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Urteil15.06.2023Landgericht Frankfurt am Main2-13 S 92/22
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2023, 707Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2023, Seite: 707
  • WuM 2023, 438Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2023, Seite: 438
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Büdingen, Urteil12.08.2022, 2 C 94/22
ergänzende Informationen

Landgericht Frankfurt am Main Urteil15.06.2023

Klage auf Zustimmung zur Veräußerung des Wohneigentums richtet sich gegen Wohnungs­eigentümer­gemein­schaftAnderslautende Teilungs­er­klärung aus dem Jahr 2001 unerheblich

Eine Klage auf Zustimmung zur Veräußerung des Wohneigentums muss sich gegen die Wohnungs­eigentümer­gemein­schaft richten. Dies gilt auch dann, wenn eine Teilungs­er­klärung aus dem Jahr 2001 die Zustimmung der anderen Wohnungs­ei­gentümer vorsieht. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im November 2021 schloss eine Wohnungs­ei­gen­tümerin einen notariellen Kaufvertrag über ihre Wohnung ab. Da die einzig andere Wohnungs­ei­gen­tümerin ihre Zustimmung zur Veräußerung nicht erteilte, erhob sie Klage. Nach der Teilungserklärung aus dem Jahr 2001 bedurfte es zur Veräußerung der Zustimmung der anderen Wohnungs­ei­gentümer. Das Amtsgericht Büdingen gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der beklagten Wohnungs­ei­gen­tümerin.

Klage muss sich gegen Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft richten

Das Landgericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten der Beklagten. Diese sei die falsche Beklagte für die Klage auf Zustimmung zu der Veräußerung des Wohneigentums der Klägerin. Insoweit liege die Zustim­mungs­pflicht bei der Wohnungseigentümergemeinschaft, so dass diese und nicht die einzelnen Wohnungs­ei­gentümer individuell auf dem Klageweg in Anspruch genommen werden müssen. Bei der Zustimmung zu einer Veräußerung des Wohneigentums handele es ich im Zweifel um eine Verwaltung des gemein­schaft­lichen Eigentums, für die nunmehr gemäß § 18 Abs. 1 WEG alleine die Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft zuständig ist.

Anderslautende Teilungs­er­klärung aus dem Jahr 2001 unerheblich

Dabei spiele nach Auffassung des Landgerichts die Teilungs­er­klärung aus dem Jahr 2001 keine Rolle.

Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)

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