21.11.2024
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Dokument-Nr. 34167

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Urteil22.03.2024BundesgerichtshofV ZR 141/23
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2024, 650Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2024, Seite: 650
  • WuM 2024, 352Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2024, Seite: 352
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Bundesgerichtshof Urteil22.03.2024

Klage auf Zustimmung zum Verkauf des Wohneigentums ist stets gegen die Wohnungs­eigentümer­gemeinschaft zu richtenUnerheblich ist Regelung in Gemeinschafts­ordnung zur Zustim­mungs­pflicht der Wohnungs­ei­gentümer

Die Klage auf Zustimmung zum Verkauf von Wohneigentum ist nach Inkrafttreten des neuen Wohnei­gen­tums­rechts im Dezember 2020 stets gegen die Wohnungs­eigentümer­gemeinschaft zu richten. Dabei ist unerheblich, ob die Gemeinschafts­ordnung die Zustim­mungs­pflicht der Wohnungs­ei­gentümer regelt. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: In einer verwalterlosen Zweier­ge­mein­schaft im Rhein-Main-Gebiet wollte einer der Wohnungs­ei­gen­tü­me­rinnen im November 2021 ihre Wohnung verkaufen. Die andere Wohnungs­ei­gen­tümerin verweigerte dazu aber ihre Zustimmung. Nach der Teilungsordnung aus dem Jahr 2001 bedurfte der Verkauf des Wohneigentums der Zustimmung der anderen Wohnungs­ei­gentümer. Die verkaufswillige Wohnungs­ei­gen­tümerin erhob schließlich gegen die andere Wohnungs­ei­gen­tümerin Klage auf Erteilung der Zustimmung.

Amtsgericht gab Klage statt, Landgericht wies sie ab

Während das Amtsgericht Büdingen der Klage stattgab, wie sie das Landgericht Frankfurt a.M. ab. Seiner Auffassung nach müsse sich eine Klage auf Zustimmung zur Veräußerung des Wohneigentums gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft richten. Dies gelte auch dann, wenn eine Teilungs­er­klärung aus dem Jahr 2001 die Zustimmung der anderen Wohnungs­ei­gentümer vorsieht. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision der Klägerin.

Bundes­ge­richtshof hält ebenfalls Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft für richtigen Klagegegner

Der Bundes­ge­richtshof bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Die Beklagte sei nicht der richtige Klagegegner. Sieht die Gemein­schafts­ordnung vor, dass ein Wohnungs­ei­gentümer zur Veräußerung seines Wohneigentums der Zustimmung der anderen Wohnungs­ei­gentümer bedarf, sei eine Klage auf Zustimmung gegen die Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft zu richten. Denn die Verwaltung des gemein­schaft­lichen Eigentums sowohl im Außen- als auch im Innenverhältnis obliege nunmehr gemäß § 18 Abs. 1 WEG ausschließlich dem Verband (BGH, Urt. v. 21.07.2023 - V ZR 90/22 -). Zur Verwaltung des gemein­schaft­lichen Eigentums gehöre die Prüfung und Erteilung der Zustimmung zu einer Veräußerung. Diese Ausgabe obliege im Innenverhältnis der Gemeinschaft.

Teilungs­er­klärung von 2001 unerheblich

Dass die Teilungs­er­klärung aus dem Jahr 2001 und damit vor Inkrafttreten des neuen Wohnei­gen­tums­rechts im Dezember 2020 stammt, hielt der Bundes­ge­richtshof für unerheblich.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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