18.10.2024
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Dokument-Nr. 33429

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Urteil21.07.2023BundesgerichtshofV ZR 90/22
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2023, 906Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2023, Seite: 906
  • MDR 2023, 1167Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2023, Seite: 1167
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Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Hannover, Urteil08.09.2021, 481 C 1396/21
  • Landgericht Lüneburg, Urteil26.04.2022, 9 S 55/21
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil21.07.2023

BGH: Klage auf Zustimmung zum Verkauf von Wohneigentum muss gegen Wohnungs­eigentümer­gemein­schaft gerichtet werdenZustimmungs­erfordernis des Verwalters nach Teilungs­er­klärung

Setzt die Teilungs­er­klärung die Zustimmung des Verwalters zum Verkauf von Wohneigentum voraus, so ist die Klage auf Zustimmung nach neuem Recht gegen die Wohnungs­eigentümer­gemein­schaft zu richten. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Oktober 2020 verkaufte eine Wohnungs­ei­gen­tümerin ihre Wohnung und bat die Verwalterin um Zustimmung. Die Teilungs­er­klärung setzte die Zustimmung der Verwalterin voraus. Da sich diese dem verweigerte, erhob die Wohnungs­ei­gen­tümerin gegen die Verwalterin Klage.

Amtsgericht und Landgericht wiesen Klage ab

Sowohl das Amtsgericht Hannover als auch das Landgericht Lüneburg wiesen die Klage ab. Nach Ansicht des Landgerichts sei die Verwalterin nach neuer Rechtslage nicht mehr die richtige Beklagte. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision der Klägerin.

Bundes­ge­richtshof hält Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft für richtige Beklagte

Der Bundes­ge­richtshof bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Seit dem Inkrafttreten des Wohnungs­ei­gen­tums­mo­der­ni­sie­rungs­gesetz am 1. Dezember 2020 sei die Klage auf Zustimmung zum Verkauf stets gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft zu richten. Dies gelte auch dann, wenn vor dem Datum eine Teilungs­er­klärung vereinbart wurde, in welcher die Zustimmung des Verwalters vorgesehen ist.

Verwalter als Organ der Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft

Nach neuem Recht sei der Verwalter lediglich ein Organ der Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft, so der Bundes­ge­richtshof, der die Entscheidungen der Gemeinschaft umsetzt. Die Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft verwalte das gemein­schaftliche Eigentum sowohl im Außen- als auch im Innenverhältnis.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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