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Landgericht Frankfurt am Main Beschluss15.04.2021

Einladung zur Eigen­tümer­versammlung durch nicht befugten Wohnungs­ei­gentümer: Keine Nichtigkeit von getroffenen BeschlüssenBeschlüsse können angefochten werden

Lädt ein nicht befugter Wohnungs­ei­gentümer zu einer Eigen­tümer­versammlung ein, sind die auf der Versammlung getroffenen Beschlüsse nicht nichtig. Sie können aber mit einer Anfech­tungsklage angegriffen werden. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Auf einer Wohnungseigentümerversammlung im Oktober 2019 wurde ein Beschluss über die Verwal­ter­be­stellung getroffen. Da zu der Versammlung ein Wohnungs­ei­gentümer eingeladen hatte, der dazu gar nicht berechtigt war, klagten mehrere Wohnungs­ei­gentümer über einen Monat nach der Versammlung gegen den Beschluss. Sie hielten den Beschluss für nichtig. Das Amtsgericht Kassel wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Kläger.

Keine Nichtigkeit des Beschlusses

Das Landgericht Frankfurt a.M. bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Der Beschluss sei nicht nichtig. Die Kläger können die Nichtigkeit des Beschlusses nicht darauf stützen, dass lediglich ein Eigentümer die Einladung zu der Eigen­tü­mer­ver­sammlung ausgesprochen hat. Nur dann, wenn ein unbeteiligter Dritter zu einer Eigen­tü­mer­ver­sammlung einlädt, seien die dann gefassten Beschlüsse nichtig.

Möglichkeit der Anfech­tungsklage

Wird die Versammlung dagegen durch einen dazu nicht ermächtigten Wohnungs­ei­gentümer einberufen, so das Landgericht, liege eine wirksame Eigen­tü­mer­ver­sammlung vor, die allerdings an einem Einla­dungs­mangel leide. Die dann getroffenen Beschlüsse seien anfechtbar. Jedoch sei hier die Anfech­tungsfrist abgelaufen.

Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)

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