18.10.2024
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Sie sehen eine Häuserfassade mit einem Balkonkasten.

Dokument-Nr. 29992

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Urteil14.01.2021Landgericht Frankfurt am Main2-13 S 18/20
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2021, 256Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2021, Seite: 256
  • WuM 2021, 127Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2021, Seite: 127
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Kassel, Urteil19.12.2019, 800 C 24/19
ergänzende Informationen

Landgericht Frankfurt am Main Urteil14.01.2021

Werdende Wohnungs­ei­gentümer sind zur Eigen­tümer­versammlung zu ladenKeine Einladung des noch im Grundbuch stehenden Eigentümers

Ist der Verkauf einer Eigen­tums­wohnung geplant, so ist der werdende Wohnungs­ei­gentümer zu einer Eigen­tümer­versammlung zu laden und nicht der noch im Grundbuch stehende Eigentümer. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Vor einer Eigen­tü­mer­ver­sammlung im November 2018 hatte eine Wohnungs­ei­gen­tümerin ihre Wohnung an ein Ehepaar verkauft und übergeben. Zu Gunsten der Eheleute bestand zudem eine Auflassungsvormerkung. Zu der Versammlung wurde nicht die noch im Grundbuch stehende Wohnungs­ei­gen­tümerin, sondern die Eheleute geladen. Gegen die auf der Versammlung gefassten Beschlüsse erhob die Wohnungs­ei­gen­tümerin daher Klage. Das Amtsgericht Kassel wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Wohnungs­ei­gen­tümerin.

Noch im Grundbuch stehende Wohnungs­ei­gen­tümerin war nicht zu laden

Das Landgericht Frankfurt a.M. bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Die Wohnungs­ei­gen­tümerin habe nicht zur Eigen­tü­mer­ver­sammlung geladen werden müssen. Allein die Eheleute als werdende Eigentümer seien Stimm­be­rechtigte und als solche zu laden gewesen. Dem werdenden Wohnungseigentümer stehen Stimm- und Anfech­tungs­rechte allein zu, da er wie ein Eigentümer zu behandeln ist und an dessen Stelle tritt. Dies sei inzwischen in § 8 Abs. 3 WEG festgehalten.

Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)

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