Landgericht Frankfurt am Main Urteil14.01.2021
Werdende Wohnungseigentümer sind zur Eigentümerversammlung zu ladenKeine Einladung des noch im Grundbuch stehenden Eigentümers
Ist der Verkauf einer Eigentumswohnung geplant, so ist der werdende Wohnungseigentümer zu einer Eigentümerversammlung zu laden und nicht der noch im Grundbuch stehende Eigentümer. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Vor einer Eigentümerversammlung im November 2018 hatte eine Wohnungseigentümerin ihre Wohnung an ein Ehepaar verkauft und übergeben. Zu Gunsten der Eheleute bestand zudem eine Auflassungsvormerkung. Zu der Versammlung wurde nicht die noch im Grundbuch stehende Wohnungseigentümerin, sondern die Eheleute geladen. Gegen die auf der Versammlung gefassten Beschlüsse erhob die Wohnungseigentümerin daher Klage. Das Amtsgericht Kassel wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Wohnungseigentümerin.
Noch im Grundbuch stehende Wohnungseigentümerin war nicht zu laden
Das Landgericht Frankfurt a.M. bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Die Wohnungseigentümerin habe nicht zur Eigentümerversammlung geladen werden müssen. Allein die Eheleute als werdende Eigentümer seien Stimmberechtigte und als solche zu laden gewesen. Dem werdenden Wohnungseigentümer stehen Stimm- und Anfechtungsrechte allein zu, da er wie ein Eigentümer zu behandeln ist und an dessen Stelle tritt. Dies sei inzwischen in § 8 Abs. 3 WEG festgehalten.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 17.03.2021
Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)