Landgericht Frankfurt am Main Urteil13.12.2021
Einladung zur Eigentümerversammlung durch vom Verwalter unberechtigt beauftragten Dritten: Auf Versammlung getroffene Beschlüsse sind nichtigSchwerer Verstoß gegen Regeln des Wohneigentumsrechts
Wird zu einer Eigentümerversammlung durch einen vom Verwalter unberechtigt beauftragten Dritten eingeladen, sind sämtliche dort getroffene Beschlüsse nichtig. In einem solchen Fall liegt ein schwerer Verstoß gegen die Regeln des Wohneigentumsrechts vor. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall erhob eine Wohnungseigentümerin im Jahr 2019 beim Amtsgericht Bad Hersfeld Klage gegen sämtliche auf einer Eigentümerversammlung getroffenen Beschlüsse. Sie hielt die Beschlüsse unter anderem deshalb für nichtig, weil nicht der Verwalter zur Versammlung eingeladen hatte, sondern eine andere Firma. Diese Firma wurde vom Verwalter vollumfänglich mit der Wahrnehmung der Verwalteraufgaben betraut und bevollmächtigt. Nachdem das Amtsgericht der Klage stattgegeben hatte, musste das Landgericht Frankfurt a.M. die Entscheidung überprüfen.
Ungültigkeit sämtlicher auf Versammlung getroffener Beschlüsse
Das Landgericht Frankfurt a.M. bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Sämtliche auf der Eigentümerversammlung getroffenen Beschlüsse seien nichtig. Denn in der Übertragung der Verwalteraufgaben auf die Firma liege ein schwerer Verstoß gegen die Regeln des Wohneigentumsrechts. Es komme daher auch nicht auf die Kausalität eines Beschlussmangels an.
Unzulässigkeit der Übertragung der Verwalteraufgaben an Dritte
Grundsätzlich treffe dem Verwalter die Pflicht, so das Landgericht, seine Dienste höchstpersönlich zu erbringen. Außerhalb der Übertragung im Rahmen von Verschmelzungen oder der Rechtsnachfolge könne der Verwalter einer Wohneigentumsanlage seine Befugnisse nicht rechtsgeschäftlich auf Dritte übertragen oder diesen zur Ausübung überlassen werden. Ob der Dritte gegenüber dem Verwalter weisungsgebunden ist, sei dabei unerheblich.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 15.02.2022
Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/WuM 2022, 66/rb)