18.10.2024
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Dokument-Nr. 31411

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Urteil13.12.2021Landgericht Frankfurt am Main2-13 S 75/20
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2022, 159Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2022, Seite: 159
  • WuM 2022, 66Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2022, Seite: 66
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Bad Hersfeld, Urteil01.07.2020, 10 C 507/19 (20)
ergänzende Informationen

Landgericht Frankfurt am Main Urteil13.12.2021

Einladung zur Eigentümer­versammlung durch vom Verwalter unberechtigt beauftragten Dritten: Auf Versammlung getroffene Beschlüsse sind nichtigSchwerer Verstoß gegen Regeln des Wohnei­gen­tums­rechts

Wird zu einer Eigentümer­versammlung durch einen vom Verwalter unberechtigt beauftragten Dritten eingeladen, sind sämtliche dort getroffene Beschlüsse nichtig. In einem solchen Fall liegt ein schwerer Verstoß gegen die Regeln des Wohnei­gen­tums­rechts vor. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall erhob eine Wohnungs­ei­gen­tümerin im Jahr 2019 beim Amtsgericht Bad Hersfeld Klage gegen sämtliche auf einer Eigen­tü­mer­ver­sammlung getroffenen Beschlüsse. Sie hielt die Beschlüsse unter anderem deshalb für nichtig, weil nicht der Verwalter zur Versammlung eingeladen hatte, sondern eine andere Firma. Diese Firma wurde vom Verwalter vollumfänglich mit der Wahrnehmung der Verwalteraufgaben betraut und bevollmächtigt. Nachdem das Amtsgericht der Klage stattgegeben hatte, musste das Landgericht Frankfurt a.M. die Entscheidung überprüfen.

Ungültigkeit sämtlicher auf Versammlung getroffener Beschlüsse

Das Landgericht Frankfurt a.M. bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Sämtliche auf der Eigen­tü­mer­ver­sammlung getroffenen Beschlüsse seien nichtig. Denn in der Übertragung der Verwal­ter­aufgaben auf die Firma liege ein schwerer Verstoß gegen die Regeln des Wohnei­gen­tums­rechts. Es komme daher auch nicht auf die Kausalität eines Beschluss­mangels an.

Unzulässigkeit der Übertragung der Verwal­ter­aufgaben an Dritte

Grundsätzlich treffe dem Verwalter die Pflicht, so das Landgericht, seine Dienste höchst­per­sönlich zu erbringen. Außerhalb der Übertragung im Rahmen von Verschmelzungen oder der Rechtsnachfolge könne der Verwalter einer Wohnei­gen­tums­anlage seine Befugnisse nicht rechts­ge­schäftlich auf Dritte übertragen oder diesen zur Ausübung überlassen werden. Ob der Dritte gegenüber dem Verwalter weisungs­ge­bunden ist, sei dabei unerheblich.

Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/WuM 2022, 66/rb)

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