21.11.2024
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Sie sehen eine Häuserfassade mit einem Balkonkasten.

Dokument-Nr. 31863

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Urteil11.03.2022BundesgerichtshofV ZR 77/21
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2022, 525Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2022, Seite: 525
  • WuM 2022, 303Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2022, Seite: 303
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Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Lübeck, Urteil24.01.2020, 35 C 41/19 WEG
  • Landgericht Itzehoe, Urteil19.03.2021, 11 S 25/20
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil11.03.2022

BGH: Heilung eines Mangels der Einberufung zur Eigen­tümer­versammlung durch Nicht­be­rech­tigten durch Teilnahme aller Wohnungs­ei­gentümerKenntnis der Wohnungs­ei­gentümer über fehlende Berechtigung unerheblich

Wird eine Eigen­tümer­versammlung durch einen Nicht­be­rech­tigten einberufen, so wird dieser Mangel durch die Teilnahme aller Wohnungs­ei­gentümer geheilt. Dabei ist es unerheblich, ob die Wohnungs­ei­gentümer von der fehlenden Berechtigung Kenntnis haben. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2019 fand in Schleswig-Holstein eine Eigen­tü­mer­ver­sammlung statt, auf der mehrere Beschlüsse gefasst wurden. Eine Wohnungs­ei­gen­tümerin erhob dagegen eine Beschluss­män­gelklage mit der Begründung, die Eigen­tü­mer­ver­sammlung wurde durch einen Nicht­be­rech­tigten einberufen. Während das Amtsgericht Lübeck der Klage stattgab, wies sie das Landgericht Itzehoe die Klage ab. Dagegen richtete sich die Revision der Klägerin.

Heilung des Einbe­ru­fungs­mangels durch Anwesenheit sämtlicher Wohnungs­ei­gentümer

Der Bundes­ge­richtshof bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Ein Beschlussmangel sei nicht darin zu sehen, dass die Eigen­tü­mer­ver­sammlung durch einen Nicht­be­rech­tigten einberufen wurde. Denn es stehe außer Zweifel, dass es sich um eine Eigen­tü­mer­ver­sammlung gehandelt habe. Der Mangel der Einberufung der Eigen­tü­mer­ver­sammlung durch einen Nicht­be­rech­tigten werde geheilt, wenn sämtliche Wohnungs­ei­gentümer an der Versammlung und der Abstimmung teilnehmen. Dabei komme es nicht darauf an, ob den Wohnungs­ei­gen­tümern die fehlende Einbe­ru­fungs­be­rech­tigung bekannt war. So lag der Fall hier.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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