Landgericht Frankfurt am Main Urteil06.03.2025
Kein Schadensersatzanspruch der Wohnungseigentümer wegen Klage aufgrund Fehlers des VerwaltersKein Schaden beim Eigentümer trotz Erhebung einer Sonderumlage
Wohnungseigentümer können gegen den Verwalter kein Schadensersatzanspruch geltend machen, wenn es wegen eines Fehlers des Verwalters zu einer erfolgreichen Klage gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft kam. Trotz der Erhebung einer Sonderumlage besteht bei den Eigentümern kein Schaden. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Aufgrund eines Fehlers des Verwalters kam es zu einer Anfechtungsklage gegen mehrere auf einer Eigentümerversammlung getroffener Beschlüsse. Die Wohnungseigentümergemeinschaft hat diese Klage verloren und musste Prozesskosten in Höhe von über 40.000 € zahlen. Die Finanzierung der Kosten wurde durch eine Sonderumlage erreicht. Mehrere Wohnungseigentümer klagten nunmehr gegen den Verwalter auf Zahlung von Schadensersatz. Das Amtsgericht Offenbach wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Kläger.
Kein Anspruch auf Schadensersatz gegen Verwalter
Das Landgericht Frankfurt a.M. bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Den Klägern stehe kein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Beklagten zu, da ihnen kein Schaden entstanden sei. Der Schaden sei nicht den Klägern als Wohnungseigentümer, sondern der Wohnungseigentümergemeinschaft entstanden. Schuldnerin der Prozesskosten sei die Wohnungseigentümergemeinschaft und nicht die Wohnungseigentümer. Der Schaden der Gemeinschaft werde auch nicht zu einem Schaden der Eigentümer, weil zur Finanzierung der Prozesskosten eine Sonderumlage erhoben wurde.
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Anspruch gegen Wohnungseigentümergemeinschaft auf Geltendmachung des Schadensersatzes
Den Wohnungseigentümern stehe aber ein Anspruch darauf zu, so das Landgericht, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft bestehende Schadensersatzansprüche geltend macht. Weigert sich die Gemeinschaft, können sie dies mit der Beschlussersetzungsklage erzwingen und sich ggfs. auch zur Anspruchsdurchsetzung ermächtigen lassen. Zudem bestehe die Möglichkeit der Anspruchsabtretung an die Eigentümer.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 24.04.2025
Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/GE 2025, 352/rb)