18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen eine Häuserfassade mit einem Balkonkasten.

Dokument-Nr. 33610

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Urteil12.10.2023Landgericht Frankfurt am Main2-13 S 29/23
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2023, 1202Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2023, Seite: 1202
  • WuM 2024, 52Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2024, Seite: 52
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Seligenstadt, Urteil08.03.2023, 1 C 94/22
ergänzende Informationen

Landgericht Frankfurt am Main Urteil12.10.2023

Nutzungs­vereinbarung entge­gen­ste­hender Beschluss über Baumaßnahme ist nicht nichtigMöglichkeit der Beschlus­san­fechtung

Steht ein Beschluss über eine Baumaßnahme einer Nutzungs­vereinbarung entgegen, so führt dies nicht zur Nichtigkeit des Beschlusses. Jedoch besteht die Möglichkeit der Beschlus­san­fechtung. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Auf einer Eigen­tü­mer­ver­sammlung im Landkreis Offenbach in Hessen im November 2021 wurde unter anderem die Errichtung einer Gartenhütte beschlossen. Einer der Wohnungs­ei­gentümer hielt den Beschluss für nichtig, da er einer Nutzungsvereinbarung aus dem Jahr 2016 entgegenstehe. Danach sollte an der Stelle, wo die Hütte gebaut werden soll, ein Müllton­nen­stellplatz errichtet werden. Der Wohnungs­ei­gentümer erhob schließlich Klage. Das Amtsgericht Seligenstadt wies diese ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Klägers.

Keine Nichtigkeit des Beschlusses über Errichtung der Gartenhütte

Das Landgericht Frankfurt a.M. bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Der Beschluss über die Errichtung der Gartenhütte sei nicht nichtig. Es habe eine Beschlusskompetenz nach § 20 Abs. 1 WEG bestanden. Daran ändere die dem Beschluss entge­gen­stehende Nutzungs­ver­ein­barung nichts. Denn insoweit gehe der § 20 Abs. 1 WEG vor. Würde man dies anders sehen, würde § 20 Abs. 1 WEG, der bauliche Veränderungen einem Mehrheits­be­schluss zugänglich macht, weitgehend leerlaufen und lediglich Bereiche des Gemein­schafts­ei­gentums erfassen, für die keine Nutzungs­ver­ein­barung getroffen wurde. Dies betreffe regelmäßig nur die Fassade, da für andere Bereiche überwiegend Vereinbarungen bestehen.

Begründung eines faktischen Sonder­nut­zungs­rechts ist hinzunehmen

Zwar begründe der Beschluss über die Baumaßnahme faktisch ein Sonder­nut­zungsrecht für die bauwilligen Eigentümer, so das Landgericht. Diese gesetz­ge­be­rische Wertent­scheidung sei aber von den Gerichten hinzunehmen. Im Übrigen seien die übrigen Eigentümer nicht dauerhaft von der Nutzung ausgeschlossen. Denn ihnen stehe gemäß § 21 Abs. 4 WEG ein Anspruch auf Mitbenutzung zu. Zudem stehe ihnen nach dem Beschluss frei, ebenfalls an der im Beschluss bezeichneten Stelle eine Hütte zu errichten.

Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/GE 2023, 1202/rb)

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