Landgericht Frankfurt am Main Urteil09.08.2021
Nach fristgerechter Klageeinreichung und Zahlung des Vorschusses besteht keine Pflicht zur Kontrolle der gerichtlichen Zustellung der Klage an GegenseiteNachfrageobliegenheit nach Ablauf von sechs Monaten
Wurde fristgerecht Klage eingereicht und der Vorschuss gezahlt, besteht keine Pflicht zur Kontrolle, ob das Gericht die Zustellung der Klage veranlasst hat. Eine Obliegenheit zur Nachfrage besteht aber gemäß dem Gedanken aus § 204 Abs. 2 BGB nach Ablauf von sechs Monaten. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist im Dezember 2019 ging die Klage eines Wohnungseigentümers gegen mehrere Beschlüsse beim Amtsgericht Offenbach am Main ein. Der Vorschuss wurde Anfang Januar 2020 gezahlt. Nachfolgend wurde die Klage aufgrund eines Fehlers bei Gericht erst Ende Mai 2020 den übrigen Eigentümern als Beklagte zugestellt. Das Amtsgericht ging daher von einem Versäumnis der Anfechtungsfrist aus, weil die Klage nicht "demnächst" im Sinne von § 167 ZPO zugestellt wurde, und wies die Klage daher ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Klägers. Er führte an, an der verspäteten Zustellung der Klage keine Schuld zu tragen. Das Gericht wiederum meinte, er habe zwischenzeitlich nach dem Sachstand fragen müssen.
Keine Pflicht zur Kontrolle des gerichtlichen Vorgehens
Das Landgericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten des Klägers. Die Klage sei nicht wegen Versäumnis der Anfechtungsfrist zurückzuweisen. Denn sie sei noch "demnächst" im Sinne von § 167 ZPO zugestellt worden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei ein Kläger grundsätzlich nicht gehalten, das gerichtliche Vorgehen zu kontrollieren und durch Nachfragen auf die beschleunigte Zustellung hinzuwirken, wenn er alle von ihm geforderten Mitwirkungshandlungen für eine ordnungsgemäße Klagezustellung erbracht und insbesondere den Gerichtskostenvorschuss eingezahlt hat. Es sei zu beachten, dass die Verantwortung für den ordnungsgemäßen Gang des Zustellungsverfahrens ausschließlich in den Händen des Gerichts liegt, dessen Geschäftsgang ein Kläger und sein Prozessbevollmächtigter nicht unmittelbar beeinflussen können.
Nachfrageobliegenheit nach Ablauf von sechs Monaten
Nach Auffassung des Landgerichts bestehe aber gemäß des Gedankens aus § 204 Abs. 2 BGB eine Nachfrageobliegenheit nach einem Ablauf von sechs Monaten.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 16.11.2021
Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)