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Dokument-Nr. 31050

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Urteil09.08.2021Landgericht Frankfurt am Main2-13 S 20/21
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2021, 1205Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2021, Seite: 1205
  • NZM 2021, 731Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2021, Seite: 731
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Amtsgericht Offenbach, Urteil11.12.2020, 310 C 73/19
ergänzende Informationen

Landgericht Frankfurt am Main Urteil09.08.2021

Nach fristgerechter Klage­ein­reichung und Zahlung des Vorschusses besteht keine Pflicht zur Kontrolle der gerichtlichen Zustellung der Klage an GegenseiteNachfrage­obliegen­heit nach Ablauf von sechs Monaten

Wurde fristgerecht Klage eingereicht und der Vorschuss gezahlt, besteht keine Pflicht zur Kontrolle, ob das Gericht die Zustellung der Klage veranlasst hat. Eine Obliegenheit zur Nachfrage besteht aber gemäß dem Gedanken aus § 204 Abs. 2 BGB nach Ablauf von sechs Monaten. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Kurz vor Ablauf der Verjäh­rungsfrist im Dezember 2019 ging die Klage eines Wohnungs­ei­gen­tümers gegen mehrere Beschlüsse beim Amtsgericht Offenbach am Main ein. Der Vorschuss wurde Anfang Januar 2020 gezahlt. Nachfolgend wurde die Klage aufgrund eines Fehlers bei Gericht erst Ende Mai 2020 den übrigen Eigentümern als Beklagte zugestellt. Das Amtsgericht ging daher von einem Versäumnis der Anfech­tungsfrist aus, weil die Klage nicht "demnächst" im Sinne von § 167 ZPO zugestellt wurde, und wies die Klage daher ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Klägers. Er führte an, an der verspäteten Zustellung der Klage keine Schuld zu tragen. Das Gericht wiederum meinte, er habe zwischen­zeitlich nach dem Sachstand fragen müssen.

Keine Pflicht zur Kontrolle des gerichtlichen Vorgehens

Das Landgericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten des Klägers. Die Klage sei nicht wegen Versäumnis der Anfech­tungsfrist zurückzuweisen. Denn sie sei noch "demnächst" im Sinne von § 167 ZPO zugestellt worden. Nach der Rechtsprechung des Bundes­ge­richtshofs sei ein Kläger grundsätzlich nicht gehalten, das gerichtliche Vorgehen zu kontrollieren und durch Nachfragen auf die beschleunigte Zustellung hinzuwirken, wenn er alle von ihm geforderten Mitwir­kungs­hand­lungen für eine ordnungsgemäße Klagezustellung erbracht und insbesondere den Gerichts­kos­ten­vor­schuss eingezahlt hat. Es sei zu beachten, dass die Verantwortung für den ordnungsgemäßen Gang des Zustel­lungs­ver­fahrens ausschließlich in den Händen des Gerichts liegt, dessen Geschäftsgang ein Kläger und sein Prozess­be­voll­mäch­tigter nicht unmittelbar beeinflussen können.

Nachfra­geob­lie­genheit nach Ablauf von sechs Monaten

Nach Auffassung des Landgerichts bestehe aber gemäß des Gedankens aus § 204 Abs. 2 BGB eine Nachfra­geob­lie­genheit nach einem Ablauf von sechs Monaten.

Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)

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