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Dokument-Nr. 24277

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Beschluss15.02.2017Landgericht Frankfurt am Main2-13 S 128/16
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2017, 488Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2017, Seite: 488
  • WuM 2017, 233Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2017, Seite: 233
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Amtsgericht Langen, Urteil, 56 C 75/16 (10)
ergänzende Informationen

Landgericht Frankfurt am Main Beschluss15.02.2017

Einzelner Wohnungs­ei­gentümer kann Verwalter nicht auf Durchführung eines Wohnungs­eigentümer­beschlusses verklagenVerband der Wohnungs­ei­gentümer steht Klagerecht zu

Ein einzelner Wohnungs­ei­gentümer kann einen Verwalter nicht auf Durchführung eines Wohnungs­eigentümer­beschlusses verklagen. Dieses Recht steht vielmehr nur dem Verband der Wohnungs­ei­gentümer zu. Dies hat das Landgericht Frankfurt am Main entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall klagte ein Wohnungseigentümer gegen den Verwalter. Er wollte damit den Verwalter dazu zwingen, einen Beschluss der Eigen­tü­mer­ver­sammlung durchzuführen. Das Amtsgericht Langen hielt die Klage für nicht zulässig. Dagegen richtete sich die Berufung des Klägers.

Kein Klagerecht des einzelnen Wohnungs­ei­gen­tümers

Das Landgericht Frankfurt am Main bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Ein Wohnungs­ei­gentümer sei nicht berechtigt, durch eine Klage gegen den Verwalter die Durchführung von beschlossenen Maßnahmen zu erzwingen. Denn die Umsetzung von Beschlüssen obliege nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 des Wohnei­gen­tums­ge­setzes dem Verwalter, der dem Verband der Wohnungs­ei­gentümer auf Erfüllung und gegebenenfalls Schadensersatz hafte. Es sei daher Aufgabe des Verbandes und nicht des einzelnen Wohnungs­ei­gen­tümers, Ansprüche auf die Durchführung von Beschlüssen gegenüber dem Verwalter durchzusetzen.

Wohnungs­ei­gentümer kann Verband zur Tätigkeit gegenüber Verwalter zwingen

Der einzelne Wohnungs­ei­gentümer könne bei dem Verband darauf hinwirken, so das Landgericht, dass dieser gegenüber dem Verwalter tätig werde. Dazu könne aus dem mitglied­s­chaft­lichen Treuverhältnis ein Anspruch bestehen (vgl. BGH, Urt. v. 13.07.2012 - V ZR 94/11 -).

Quelle: Landgericht Frankfurt am Main, ra-online (zt/WuM 2017, 233/rb)

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