Landgericht Frankfurt am Main Beschluss15.02.2017
Einzelner Wohnungseigentümer kann Verwalter nicht auf Durchführung eines Wohnungseigentümerbeschlusses verklagenVerband der Wohnungseigentümer steht Klagerecht zu
Ein einzelner Wohnungseigentümer kann einen Verwalter nicht auf Durchführung eines Wohnungseigentümerbeschlusses verklagen. Dieses Recht steht vielmehr nur dem Verband der Wohnungseigentümer zu. Dies hat das Landgericht Frankfurt am Main entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall klagte ein Wohnungseigentümer gegen den Verwalter. Er wollte damit den Verwalter dazu zwingen, einen Beschluss der Eigentümerversammlung durchzuführen. Das Amtsgericht Langen hielt die Klage für nicht zulässig. Dagegen richtete sich die Berufung des Klägers.
Kein Klagerecht des einzelnen Wohnungseigentümers
Das Landgericht Frankfurt am Main bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Ein Wohnungseigentümer sei nicht berechtigt, durch eine Klage gegen den Verwalter die Durchführung von beschlossenen Maßnahmen zu erzwingen. Denn die Umsetzung von Beschlüssen obliege nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 des Wohneigentumsgesetzes dem Verwalter, der dem Verband der Wohnungseigentümer auf Erfüllung und gegebenenfalls Schadensersatz hafte. Es sei daher Aufgabe des Verbandes und nicht des einzelnen Wohnungseigentümers, Ansprüche auf die Durchführung von Beschlüssen gegenüber dem Verwalter durchzusetzen.
Wohnungseigentümer kann Verband zur Tätigkeit gegenüber Verwalter zwingen
Der einzelne Wohnungseigentümer könne bei dem Verband darauf hinwirken, so das Landgericht, dass dieser gegenüber dem Verwalter tätig werde. Dazu könne aus dem mitgliedschaftlichen Treuverhältnis ein Anspruch bestehen (vgl. BGH, Urt. v. 13.07.2012 - V ZR 94/11 -).
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 19.05.2017
Quelle: Landgericht Frankfurt am Main, ra-online (zt/WuM 2017, 233/rb)