Dokument-Nr. 25086
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- WuM 2017, 491Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2017, Seite: 491
- ZWE 2017, 364Zeitschrift für Wohnungseigentumsrecht (ZWE), Jahrgang: 2017, Seite: 364
- Wohnungseingangstüren stehen im gemeinschaftlichen Eigentum der WohnungseigentümerBundesgerichtshof, Urteil25.10.2013, V ZR 212/12
- Einzelner Wohnungseigentümer kann Verwalter nicht auf Durchführung eines Wohnungseigentümerbeschlusses verklagenLandgericht Frankfurt am Main, Beschluss15.02.2017, 2-13 S 128/16
Amtsgericht Bremen Urteil31.03.2017
Einzelner Wohnungseigentümer kann nicht auf Beseitigung einer neu eingebauten Wohnungseingangstür durch einen anderen Wohnungseigentümer klagenKlagebefugnis bei baulichen Veränderungen im Zusammenhang mit notwendigem Gemeinschaftseigentum steht nur Wohnungseigentümergemeinschaft zu
Nimmt ein Wohnungseigentümer eine bauliche Veränderung in Form des Einbaus einer neuen Wohnungseingangstür vor, so kann ein einzelner Wohnungseigentümer nicht auf dessen Beseitigung klagen. Vielmehr steht bei baulichen Veränderungen im Zusammenhang mit notwendigem Gemeinschaftseigentum nur der Wohnungseigentümergemeinschaft eine Klagebefugnis zu. Dies hat das Amtsgericht Bremen entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 2017 baute ein Wohnungseigentümer eine neue Wohnungseingangstür mitsamt neuer Zarge ein. Ein anderer Wohnungseigentümer sah darin eine unzulässige bauliche Veränderung und erhob daher Klage auf Beseitigung der neuen Tür mitsamt neuer Zarge.
Kein Anspruch auf Beseitigung für einzelnen Wohnungseigentümer
Das Amtsgericht Bremen hielt die Klage bereits für unzulässig und entschied daher gegen den Kläger. Bei der Wohnungseingangstür mitsamt Türzarge handele es sich um notwendiges Gemeinschaftseigentum, so dass aufgrund der Gemeinschaftsbezogenheit gemäß § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG nur die Wohnungseigentümergemeinschaft prozessführungsbefugt sei. Ein einzelner Wohnungseigentümer sei daher nicht berechtigt, auf Beseitigung von Gemeinschaftseigentum zu klagen. Soweit bei baulichen Veränderungen ein isolierter Anspruch auf Beseitigung der baulichen Veränderung bejaht worden sei, betreffe dies gerade nicht notwendiges Gemeinschaftseigentum im Sinne von § 5 Abs. 2 WEG.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 07.11.2017
Quelle: Amtsgericht Bremen, ra-online (vt/rb)
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