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Dokument-Nr. 25086

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Urteil31.03.2017Amtsgericht Bremen29 C 10/17
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2017, 491Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2017, Seite: 491
  • ZWE 2017, 364Zeitschrift für Wohnungseigentumsrecht (ZWE), Jahrgang: 2017, Seite: 364
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Amtsgericht Bremen Urteil31.03.2017

Einzelner Wohnungs­ei­gentümer kann nicht auf Beseitigung einer neu eingebauten Wohnungs­ein­gangstür durch einen anderen Wohnungs­ei­gentümer klagenKlagebefugnis bei baulichen Veränderungen im Zusammenhang mit notwendigem Ge­meinschafts­eigentum steht nur Wohnungs­eigentümer­gemeinschaft zu

Nimmt ein Wohnungs­ei­gentümer eine bauliche Veränderung in Form des Einbaus einer neuen Wohnungs­ein­gangstür vor, so kann ein einzelner Wohnungs­ei­gentümer nicht auf dessen Beseitigung klagen. Vielmehr steht bei baulichen Veränderungen im Zusammenhang mit notwendigem Ge­meinschafts­eigentum nur der Wohnungs­eigentümer­gemeinschaft eine Klagebefugnis zu. Dies hat das Amtsgericht Bremen entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 2017 baute ein Wohnungseigentümer eine neue Wohnungseingangstür mitsamt neuer Zarge ein. Ein anderer Wohnungs­ei­gentümer sah darin eine unzulässige bauliche Veränderung und erhob daher Klage auf Beseitigung der neuen Tür mitsamt neuer Zarge.

Kein Anspruch auf Beseitigung für einzelnen Wohnungs­ei­gentümer

Das Amtsgericht Bremen hielt die Klage bereits für unzulässig und entschied daher gegen den Kläger. Bei der Wohnungs­ein­gangstür mitsamt Türzarge handele es sich um notwendiges Gemein­schafts­ei­gentum, so dass aufgrund der Gemein­schafts­be­zo­genheit gemäß § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG nur die Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft prozess­füh­rungs­befugt sei. Ein einzelner Wohnungs­ei­gentümer sei daher nicht berechtigt, auf Beseitigung von Gemein­schafts­ei­gentum zu klagen. Soweit bei baulichen Veränderungen ein isolierter Anspruch auf Beseitigung der baulichen Veränderung bejaht worden sei, betreffe dies gerade nicht notwendiges Gemein­schafts­ei­gentum im Sinne von § 5 Abs. 2 WEG.

Quelle: Amtsgericht Bremen, ra-online (vt/rb)

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