15.11.2024
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Sie sehen eine Häuserfassade mit einem Balkonkasten.

Dokument-Nr. 17068

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Urteil25.10.2013BundesgerichtshofV ZR 212/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2013, 1659Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2013, Seite: 1659
  • MDR 2014, 18Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2014, Seite: 18
  • NJW 2014, 379Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2014, Seite: 379
  • NZM 2014, 40Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2014, Seite: 40
  • Rpfleger 2014, 70Zeitschrift: Der Deutsche Rechtspfleger (Rpfleger), Jahrgang: 2014, Seite: 70
  • WuM 2013, 756Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2013, Seite: 756
  • ZMR 2014, 223Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2014, Seite: 223
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Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Lüdenscheid, Urteil19.01.2012, 97a C 33/11
  • Landgericht Dortmund, Urteil20.07.2012, 17 S 55/12
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil25.10.2013

Wohnungs­eingangs­türen stehen im gemein­schaft­lichen Eigentum der Wohnungs­ei­gentümerTüren stehen räumlich und funktional sowohl mit Sonder- als auch mit Gemeinschafts­eigentum im Zusammenhang

Wohnungs­eingangs­türen stehen nicht im Sondereigentum des jeweiligen Wohnungs­ei­gen­tümers, sondern sind zwingend Teil des gemein­schaft­lichen Eigentums der Wohnungs­ei­gentümer. Das gilt selbst dann, wenn die Teilungs­er­klärung die Tür dem Sondereigentum zuordnet. Dies entschied der Bundes­ge­richtshof.

In dem zugrunde liegenden Fall erfolgt der Zutritt zu den einzelnen Wohnungen der Wohnungs­ei­gen­tums­anlage über Laubengänge, die von dem Treppenhaus aus zugänglich sind. In einer Eigen­tü­mer­ver­sammlung beschlossen die Wohnungseigentümer mehrheitlich, dass die an den Laubengängen gelegenen Wohnungs­ein­gang­stüren der einzelnen Einheiten auf bestimmte Weise zu gestalten seien. Festgelegt wurde unter anderem, dass sie aus Holz in der Farbe "mahagonihell" gefertigt sein und einen Glasschei­ben­einsatz genau festgelegter Größe in "drahtor­na­mentweiß" enthalten müssten.

Klägerin möchte über farbliche Gestaltung der Innenseite der Tür selbst entscheiden

Die Klägerin hält diesen Beschluss für nichtig. Sie meint, die Wohnungseingangstür gehöre zu ihrem Sondereigentum. Jedenfalls dürfe sie über die farbliche Gestaltung der Innenseite ihrer Tür selbst entscheiden.

Entscheidung der Vorinstanzen

Das Amtsgericht hat antragsgemäß die Nichtigkeit des Beschlusses festgestellt. Das Landgericht hat das Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Wohnungstür steht als einheitliche Sache im gemein­schaft­lichen Eigentum

Der Bundes­ge­richtshof hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Zur Begründung führte er aus, dass Wohnungs­ein­gang­stüren räumlich und funktional in einem Zusammenhang sowohl mit dem Sonder- als auch dem Gemeinschaftseigentum stehen, weil sie der räumlichen Abgrenzung von Gemeinschafts- und Sondereigentum dienen. Erst durch ihre Einfügung wird die Abgeschlos­senheit der dem Sondereigentum zugewiesenen Räume hergestellt, die vorliegen soll, damit Sondereigentum entstehen kann (§ 3 Abs. 2 Satz 1, § 7 Abs. 4 Nr. 2 WEG). Weil sie damit räumlich und funktional (auch) zu dem Gemein­schafts­ei­gentum gehören, steht die gesamte Tür als einheitliche Sache im gemein­schaft­lichen Eigentum. Mit der Frage, ob die Klägerin die Innenseite der Tür farblich anders gestalten darf, befasst sich der Beschluss nicht; hierüber hatte der Senat deshalb nicht zu befinden.

Die zitierte Vorschrift lautet:

Erläuterungen

§ 5 WEG Gegenstand und Inhalt des Sondereigentums

(1) Gegenstand des Sondereigentums sind die gemäß § 3 Abs. 1 bestimmten Räume sowie die zu diesen Räumen gehörenden Bestandteile des Gebäudes, die verändert, beseitigt oder eingefügt werden können, ohne dass dadurch das gemein­schaftliche Eigentum oder ein auf Sondereigentum beruhendes Recht eines anderen Wohnungs­ei­gen­tümers über das nach § 14 zulässige Maß hinaus beeinträchtigt oder die äußere Gestaltung des Gebäudes verändert wird.

(2) Teile des Gebäudes, die für dessen Bestand oder Sicherheit erforderlich sind, sowie Anlagen und Einrichtungen, die dem gemein­schaft­lichen Gebrauch der Wohnungs­ei­gentümer dienen, sind nicht Gegenstand des Sondereigentums, selbst wenn sie sich im Bereich der im Sondereigentum stehenden Räume befinden.

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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