15.11.2024
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Sie sehen eine Häuserfassade mit einem Balkonkasten.

Dokument-Nr. 3048

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Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss03.12.2004

Wintergarten gehört zum Gemein­schafts­ei­gentumNur der "lichte" Raum ist Sondereigentum

Ein Wintergarten ist Teil des Gemein­schafts­ei­gentums. Das hat das Oberlan­des­gericht Düsseldorf entschieden.

Im Fall stritten mehrere Parteien einer Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft über die Kosten der Renovierung eines Wintergartens. Glasbereiche des Daches und Aluminiumteile sollten repariert werden. Laut Kosten­vor­an­schlag beliefen sich die Kosten auf 4.466,- EUR. Räumlich gehört der Wintergarten einer Partei. Dieser Partei ist er gemäß der Teilungs­er­klärung als Sondereigentum zugewiesen. Ähnlich einem Anbau verfügt er über ein festes Mauerwerk, ist mit den übrigen Hauswänden fest verbunden und wie das übrige Wohngebäude unterkellert.

Die betroffene Partei ist der Auffassung, dass der Wintergarten als Teil der Außenfassade und des Daches des gesamten Gebäudes zu behandeln ist und daher alle Parteien die Reparaturkosten zu tragen hätten.

Die Richter des Oberlan­des­ge­richts Düsseldorf bestätigten diese Ansicht. Der Wintergarten und dessen Dach als konstruktives Teil des Hauses seien Gemein­schafts­ei­gentum. Nach Auslegung der Teilungs­er­klärung führten die Richter aus, dass der Wintergarten nur insoweit Gegenstand des Sondereigentums sei, als es sich um den so genannten "lichten" Raum, um nicht tragende Wände, Wand- und Deckenputz, Fußbodenbeläge, Innentüren etc. handele.

Quelle: ra-online

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