23.11.2024
23.11.2024  
Sie sehen eine Häuserfassade mit einem Balkonkasten.

Dokument-Nr. 28449

Drucken
Urteil07.11.2019Landgericht Frankfurt am Main2-13 S 103/18
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2020, 127Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2020, Seite: 127
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Landgericht Frankfurt am Main, Urteil23.04.2018, 7 C 425/17
ergänzende Informationen

Landgericht Frankfurt am Main Urteil07.11.2019

Kein Recht eines Wohnungs­ei­gen­tümers zum Betreten einer Sonder­nutzungs­fläche zwecks Erreichens einer "gefangenen" Gemein­schafts­flächeFür Gemein­schafts­fläche bestand keine bestimmte Nutzungsart

Ist eine Gemein­schafts­fläche nur über eine Fläche erreichbar, für die ein Sonder­nut­zungsrecht besteht, besteht für einen Wohnungs­ei­gentümer kein Betretungsrecht zum Erreichen der "gefangenen Fläche", wenn für sie keine bestimmte Nutzungsart vorgesehen ist. In diesem Fall besteht nur ein Betretungsrecht wegen Vornahme von Instandsetzungs- bzw. In­stand­haltungs­arbeiten. Dies hat das Landgericht Frankfurt am Main entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall klagte ein Wohnungseigentümer im Jahr 2018 vor dem Landgericht Frankfurt am Main gegen einen anderen Wohnungs­ei­gentümer. Hintergrund dessen war, dass der Kläger über die dem Beklagten zugewiesenen Sonder­nut­zungs­fläche eine Gemein­schafts­fläche erreichen wollte. Diese Fläche war nur über die Sonder­nut­zungs­fläche des Beklagten erreichbar und war nach der Teilungs­er­klärung keinem besonderen Zweck gewidmet. Der Kläger verlangte nun ein Betretungsrecht.

Kein Anspruch auf Betretung der Sonder­nut­zungs­fläche

Das Landgericht Frankfurt am Main entschied gegen den Kläger. Ihm stehe kein Anspruch darauf zu, die Sonder­nut­zungs­fläche des Beklagten betreten zu dürfen, um die Gemein­schafts­fläche zu erreichen. Das Sondernutzungsrecht des Beklagten sei nicht mit einer Beschränkung verbunden, als er anderen Wohnungs­ei­gen­tümern den Zugang zum gemein­schaft­lichen Eigentum gewähren muss. Die Wohnungs­ei­gentümer seien auch nicht auf die regelmäßige Nutzung der Gemein­schafts­fläche angewiesen. Es liege eine Vergleich­barkeit mit einem Spitzboden vor, wo sich der Mitgebrauch auf das gelegentliche Betreten zur Instandsetzung und Instandhaltung reduziere. Ein solches Betretungsrecht billige der Beklagte auch zu.

Einräumen eines Betre­tungs­rechts mittels Änderung der Teilungs­er­klärung

Um ein Betretungsrecht zwecks Erreichens der "gefangenen" Gemein­schafts­fläche zu erhalten, verwies das Landgericht auf die Möglichkeit, die Eigentümer zur Mitwirkung an einer Änderung bzw. Ersetzung der Teilungs­er­klärung in Anspruch zu nehmen.

Quelle: Landgericht Frankfurt am Main, ra-online (zt/GE 2020, 127/rb)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil28449

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI