Landgericht Frankfurt am Main Urteil07.09.2023
Recht zum Betreten einer Sondernutzungsfläche zwecks Erreichen einer GemeinschaftsflächeSondernutzungsrecht unterliegt immanenter Schranke
Kann eine Gemeinschaftsfläche nur über eine Sondernutzungsfläche erreicht werden, so besteht ein Recht auf Betreten der Sondernutzungsfläche. Insofern unterliegt das Sondernutzungsrecht einer immanenten Schranke. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall klagten mehrere Wohnungseigentümer im Jahr 2019 vor dem Amtsgericht Hanau gegen eine andere Wohnungseigentümerin auf Zutrittsgewährung zu einer Hoffläche. An der Hoffläche bestand ein Sondernutzungsrecht für die Beklagte. Jedoch konnte nur über diese Fläche eine im Gemeinschaftseigentum liegende Gartenfläche erreicht werden. Die Beklagte weigerte sich aber, den Zutritt zu gewähren. Das Amtsgericht wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Kläger.
Anspruch auf Zugangsgewährung zur Gemeinschaftsfläche
Das Landgericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten der Kläger. Ihnen stehe ein Anspruch auf Betreten der Sondernutzungsfläche zwecks Erreichen der Gemeinschaftsfläche zu. Zwar schließe das Sondernutzungsrecht grundsätzlich die anderen Eigentümer aus. Es sei aber zu beachten, dass gemäß § 16 Abs. 1 Satz 3 WEG die Kläger ein Recht zum Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums haben. Die Beklagte habe es daher hinzunehmen, dass die Kläger zum Zwecke des Zugangs zur Gemeinschaftsfläche die sondernutzungsbelastete Hoffläche durchschreiten. Diesen einzigen Zugang dürfe die Beklagte den Klägern nicht verwehren. Insofern unterliege das Sondernutzungsrecht einer immanenten Schranke.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 22.01.2024
Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/WuM 2023, 773/rb)