21.11.2024
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Dokument-Nr. 33648

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Urteil07.09.2023Landgericht Frankfurt am Main2-13 S 98/21
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2023, 773Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2023, Seite: 773
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Hanau, Urteil15.10.2021, 94 C 103/19 (94)
ergänzende Informationen

Landgericht Frankfurt am Main Urteil07.09.2023

Recht zum Betreten einer Sonder­nutzungs­fläche zwecks Erreichen einer Gemein­schafts­flächeSonder­nut­zungsrecht unterliegt immanenter Schranke

Kann eine Gemein­schafts­fläche nur über eine Sonder­nutzungs­fläche erreicht werden, so besteht ein Recht auf Betreten der Sonder­nutzungs­fläche. Insofern unterliegt das Sonder­nut­zungsrecht einer immanenten Schranke. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall klagten mehrere Wohnungs­ei­gentümer im Jahr 2019 vor dem Amtsgericht Hanau gegen eine andere Wohnungs­ei­gen­tümerin auf Zutritts­ge­währung zu einer Hoffläche. An der Hoffläche bestand ein Sondernutzungsrecht für die Beklagte. Jedoch konnte nur über diese Fläche eine im Gemeinschaftseigentum liegende Gartenfläche erreicht werden. Die Beklagte weigerte sich aber, den Zutritt zu gewähren. Das Amtsgericht wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Kläger.

Anspruch auf Zugangs­ge­währung zur Gemein­schafts­fläche

Das Landgericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten der Kläger. Ihnen stehe ein Anspruch auf Betreten der Sonder­nut­zungs­fläche zwecks Erreichen der Gemein­schafts­fläche zu. Zwar schließe das Sonder­nut­zungsrecht grundsätzlich die anderen Eigentümer aus. Es sei aber zu beachten, dass gemäß § 16 Abs. 1 Satz 3 WEG die Kläger ein Recht zum Mitgebrauch des gemein­schaft­lichen Eigentums haben. Die Beklagte habe es daher hinzunehmen, dass die Kläger zum Zwecke des Zugangs zur Gemein­schafts­fläche die sonder­nut­zungs­be­lastete Hoffläche durchschreiten. Diesen einzigen Zugang dürfe die Beklagte den Klägern nicht verwehren. Insofern unterliege das Sonder­nut­zungsrecht einer immanenten Schranke.

Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/WuM 2023, 773/rb)

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