23.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 29282

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Landgericht Frankfurt am Main Urteil07.10.2020

Profi Beach­volley­ba­l­le­rinnen haben Anspruch auf SchadensersatzSchadensersatz in Höhe von 17.000 US-Dollar wegen entgangener Preisgelder gerechtfertigt

Das Landgericht Frankfurt am Main hat heute der Klage zweier professioneller

Beach­volley­ba­l­le­rinnen auf Schadensersatz gegen einen Spitzen-Sportverband in Höhe von 17.000 US-Dollar stattgegeben. Der Verband hatte die Klägerinnen seit April 2019 nicht mehr zu internationalen Turnieren zugelassen und stets andere Teams vorgezogen.

Die Klägerinnen waren seit Anfang des Jahres 2019 ein Team. Zuvor hatten sich seit dem Aus-scheiden einer Olympiasiegerin verschiedene neue Mannschaften unter

Profi-Beach­vol­ley­ba­l­le­rinnen gebildet. Zu Beginn der Saison 2019 waren die Klägerinnen das viertbeste deutsche Frauenteam der Weltrangliste.

Volley­ba­l­le­rinnen wurden von Verband nicht mehr zu internationalen Turnieren angemeldet

Der Beklagte ist der Spitzenverband für die Sportart Volleyball in Deutschland. Seit April 2019 meldete er die Klägerinnen nicht mehr zu internationalen Turnieren an. Er zog ihnen stets vier andere Spitzenteams vor, obwohl die Klägerinnen nach der aktuellen Weltrangliste jeweils besser als mindestens eines dieser Teams waren. Die Preisgelder der Turniere sind die wichtigste Einnahmequelle der professionellen Volley­ba­l­le­rinnen. Der beklagte Verband berief sich darauf, der immerwährende Quali­fi­ka­ti­o­nsdruck um freie Turnierplätze sei einer bestmöglichen Entfaltung der neuen Teams abträglich; die Qualifikation zur Olympiade in Tokio und die dort angestrebten sportlichen Erfolge könnten darunter leiden. Deswegen seien die vier „gesetzten“ Teams stets vorzuziehen und fest zu berücksichtigen.

LG bejahrt Anspruch auf Schadensersatz wegen entgangener Preisgelder

Das Landgerichts Frankfurt am Main der Klage der beiden Profi-Volley­ba­l­le­rinnen auf Schadensersatz stattgegeben. Es sei nachgewiesen, dass ihnen durch ihre nicht erfolgte Teilnahme bei internationalen Turnieren Preisgelder in Höhe von zumindest 17.000 US-Dollar entgangen seien. Die Streitigkeit habe nicht vorrangig vor einem Schiedsgericht ausgetragen werden müssen. Zwar enthielten die Verträge der Klägerinnen mit dem Beklagten jeweils eine Schiedsvereinbarung. Diese sei aber unwirksam, „weil die Klägerinnen sich ihr nicht freiwillig unterworfen haben“, so die Richter.

Unfreiwilligen Unterwerfung auch bei kritikloser Unterzeichnung

Seit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) im Fall Pechstein sei bei professionellen Leistungs­sportlern von einer unfreiwilligen Unterwerfung unter eine Schieds­ge­richts­barkeit auszugehen, wenn die Profisportler „vor der Wahl stehen, eine Schiedsklausel anzunehmen, um durch die Ausübung ihres Sports ihren Lebensunterhalt bestreiten zu können, oder sie nicht zu akzeptieren und damit vollständig auf ihren Lebensunterhalt durch Ausübung des Sports zu verzichten.“ Es sei nicht belegt, dass die Klägerinnen seinerzeit tatsächlich die Wahl hatten, die Schiedsklauseln abzuschließen oder nicht. Deswegen sei von einer Unfrei­wil­ligkeit auch dann auszugehen, wenn die Volley­ba­l­le­rinnen die Klauseln kritiklos unterzeichnet hätten.

Verband hat Monopolstellung

Das LG stellte weiter fest, dass der beklagte Verband den beiden Volley­ba­l­le­rinnen Schadensersatz schulde, „weil er sie ohne sachlich gerecht­fer­tigten Grund anders behandelt habe als die übrigen Nationalteams.“ Der Verband habe eine Monopolstellung. Daher sei er verpflichtet, „jeden für Wettkämpfe zu normieren, der die Voraussetzungen für die Leistungs­ge­währung erfüllt.“

Neubildung von Spitzenteams rechtfertigt nicht Suspendierung des Prinzips der Bestenauslese

Es sei nicht gerechtfertigt, „dass der Beklagte die Neubildungen seiner Spitzenteams zum Anlass genommen habe, das Prinzip der Bestenauslese zu suspendieren und die von ihm bestimmten Nationalteams unabhängig von den von ihnen gezeigten Leistungen zu internationalen Turnieren zu melden.“ Die Erwartung, die protegierten Teams würden aus

trainings­wis­sen­schaft­lichen oder psychologischen Gründen besser abschneiden, wenn ihre Turnierplätze gesichert seien, sei nicht durch tragfähige Gründe belegt.

Quelle: Landgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/ab)

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