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Landgericht Frankfurt am Main Urteil10.02.2016

Gesund­heits­be­zogene Werbung auf "Alete Milch minis" unzulässigHervorgehobene Aussagen auf der Verpackung verstoßen gegen Health-Claims-Verordnung der Europäischen Union

Das Landgericht Frankfurt am Main hat der Nestlé Nutrition GmbH Gesund­heits­werbung für den Kinderpudding "Alete Milch Minis" untersagt. Die hervorgehobenen Aussagen "Zink für starke Knochen & gesundes Wachstum" und "Calcium für starke Knochen" auf der Verpackung verstoßen gegen Health-Claims-Verordnung der Europäischen Union.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Bundesverband der Verbrau­cher­zen­tralen hatte die Aussagen "Zink für starke Knochen & gesundes Wachstum" und "Calcium für starke Knochen" auf der Verpackung des Kinderpuddings kritisiert. Nach Auffassung der Verbrau­cher­zentrale suggeriere die Werbung in unzulässiger Weise, dass der Verzehr des Puddings die Gesundheit und Entwicklung von Kindern förderte. Das Unternehmen Nestlé hatte den Pudding für Säuglinge ab einem Alter von acht Monaten und für Kleinkinder empfohlen. Laut Verpackung enthielt ein Becher 23 Prozent des Tagesbedarfs an Calcium und Zink.

Gesund­heits­be­zogene Aussagen müssen EU-weit zugelassen sein

Die Richter des Landgerichts Frankfurt am Main schlossen sich der Auffassung des Bundesverbands der Verbrau­cher­zen­tralen an, dass die auf der Verpackung besonders hervorgehobenen Aussagen gegen die Health-Claims-Verordnung der Europäischen Union verstoßen. Danach dürfen Unternehmen nur mit gesund­heits­be­zogenen Aussagen werben, die von der Europäischen Behörde für Lebens­mit­tel­si­cherheit zugelassen sind. Damit sollen Verbrau­che­rinnen und Verbraucher EU-weit vor irreführenden und wissen­schaftlich nicht belegten Angaben geschützt werden. Für die strittigen Aussagen zur Wirkung von Zink und Calcium gab es die erforderliche Zulassung nicht.

Gesund­heits­be­zogene Werbung ist nach der EU-Verordnung außerdem nur zulässig, wenn auf der Verpackung auf die Bedeutung einer abwechs­lungs­reichen und ausgewogenen Ernährung und einer gesunden Lebensweise hingewiesen wird. Auf der Verpackung für die "Milch Minis" fehlte ein solcher Hinweis, monierten die Richter.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online

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