18.10.2024
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Bundesgerichtshof Urteil10.12.2015

"Rotbäckchen"-Mehrfruchtsaft darf weiterhin mit "Lernstark" beworben werdenAussagen "Lernstark" und "Mit Eisen [...] zur Unterstützung der Konzentrations­fähigkeit" sind als zulässige gesund­heits­bezogen Angaben anzusehen

Der Bundes­ge­richtshof hat entschieden, dass die Angaben "Lernstark" und "Mit Eisen [...] zur Unterstützung der Konzentrations­fähigkeit", die sich auf dem Etikett der Flasche des "Rotbäckchen"- Mehrfruchtsafts befinden, zulässige gesund­heits­be­zogene Angaben darstellen.

Die Beklagte des zugrunde liegenden Verfahrens ist während des Revisi­ons­ver­fahrens als übernehmender Rechtsträger mit der Rotbäckchen-Vertriebs GmbH verschmolzen. Diese stellte den Mehrfruchtsaft "Rotbäckchen" her und vertrieb ihn in Flaschen. Auf dem Etikett auf der Vorderseite der Flaschen, war ein blondes Mädchen mit roten Wangen und einem blauen Kopftuch abgebildet. Darunter befanden sich die Angaben "Lernstark" und "Mit Eisen [...] zur Unterstützung der Konzen­tra­ti­o­ns­fä­higkeit".

Verbrau­cher­verband beanstandet nährwert- und gesund­heits­be­zogene Angaben

Nach Ansicht des klagenden Verbrau­cher­ver­bandes verstieß die Aufmachung dieses Produkts gegen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesund­heits­be­zogene Angaben über Lebensmittel (sogenannte Health-Claims-Verordnung). Er hat die Beklagte daher auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch genommen.

Vorinstanzen rügen unzulässige gesund­heits­be­zogene Angaben

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlan­des­gericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Es hat angenommen, dass die Angaben "Lernstark" und "Mit Eisen [...] zur Unterstützung der Konzen­tra­ti­o­ns­fä­higkeit" nicht nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 zugelassene und damit unzulässige gesund­heits­be­zogene Angaben in Form von Angaben über die Gesundheit von Kindern gemäß Art. 10 Abs. 1*, Art. 14 Abs. 1 Buchst. b ** dieser Verordnung seien.

BGH erklärt Aussagen auf "Rotbäckchen"-Mehrfruchtsaft für zulässig

Die vom Bundes­ge­richtshof zugelassene Revision, mit der die Beklagte ihren Klage­ab­wei­sungs­antrag weiterverfolgt hat, hat zur Aufhebung des Berufungs­urteils und zur Abweisung der Klage geführt. Die Verwendung der im Sinne von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 speziellen gesund­heits­bezogen Angabe "Mit Eisen [...] zur Unterstützung der Konzen­tra­ti­o­ns­fä­higkeit" "Lernstark" ist von der nach dieser Verordnung zugelassenen Angabe "Eisen trägt zur normalen kognitiven Entwicklung von Kindern bei" gedeckt. Bei der Angabe "Lernstark" handelt es sich um einen Verweis im Sinne von Art. 10 Abs. 3 der Verordnung, der zulässig ist, weil ihr die zugelassene Angabe "Eisen trägt zur normalen kognitiven Entwicklung von Kindern bei" beigefügt ist.

*Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006

Erläuterungen
(1) Gesund­heits­be­zogene Angaben sind verboten, sofern sie nicht den allgemeinen Anforderungen in Kapitel II und den speziellen Anforderungen im vorliegenden Kapitel entsprechen, gemäß dieser Verordnung zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß den Artikeln 13 und 14 aufgenommen sind.

(2) [...]

(3) Verweise auf allgemeine, nichts­pe­zi­fische Vorteile des Nährstoffs oder Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesund­heits­be­zogene Wohlbefinden sind nur zulässig, wenn ihnen eine in einer der Listen nach Artikel 13 oder 14 enthaltene spezielle gesund­heits­be­zogene Angabe beigefügt ist.

**Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006

(1) Ungeachtet des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2000/13/EG können die folgenden Angaben gemacht werden, wenn sie nach dem Verfahren der Artikel 15, 16, 17 und 19 der vorliegenden Verordnung zur Aufnahme in eine Gemein­schaftsliste zulässiger Angaben und aller erforderlichen Bedingungen für die Verwendung dieser Angaben zugelassen worden sind:

a) [...]

b) Angaben über die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern.

(2) [...]

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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