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Oberlandesgericht Koblenz Urteil11.12.2013

"Rotbäckchen"-Kindersaft darf nicht mit "lernstark" und "mit Eisen zur Unterstützung der Konzentrations­fähigkeit" beworben werdenHealth-Claims-Verordnung der Europäischen Union stellt an Gesund­heits­werbung für Kinderprodukte besonders hohe Anforderungen

Die Rotbäckchen-Vertriebs GmbH darf für den gleichnamigen Kindersaft nicht mit den Aussagen "lernstark" und "mit Eisen zur Unterstützung der Konzentrations­fähigkeit" werben. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Koblenz.

Der Bundesverband der Verbrau­cher­zen­tralen war im zugrunde liegenden Fall der Auffassung, dass die Rotbäckchen-Werbung gegen die Health-Claims-Verordnung der Europäischen Union verstößt. Diese soll Verbraucher vor nährwert- und gesund­heits­be­zogenen Angaben in der Werbung schützen, die irreführend oder wissen­schaftlich nicht bewiesen sind. An Gesund­heits­werbung für Kinderprodukte stellt die Verordnung besonders hohe Anforderungen: Aussagen über die Entwicklung und Gesundheit von Kindern sind nur möglich, wenn sie in der Verordnung ausdrücklich zugelassen sind. Für die Werbeaussagen der Rotbäckchen Vertriebs-GmbH gab es eine solche Zulassung nicht.

Rotbäckchen-Werbung ist zweifelsfrei auf Gesundheit von Kindern gemünzt

Die Richter des Oberlan­des­ge­richts Hamm schlossen sich der Auffassung des Klägers an. Für das Gericht stand fest, dass die Rotbäckchen-Werbung auf die Gesundheit von Kindern gemünzt war. Die umstrittenen Angaben befanden sich direkt unter dem Markenzeichen, dem blonden Mädchen mit den leuchtend roten Wangen. Auf dem Etikett auf Rückseite der Flasche hatte das Unternehmen das Getränk selbst als Kindersaft bezeichnet.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online

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