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Dokument-Nr. 6392

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Urteil17.07.2008BundesgerichtshofI ZR 160/05 - N-Screens
Vorinstanzen:
  • Landgericht Frankfurt am Main, Urteil14.10.2004, 2/03 O 35/04
  • Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil04.08.2005, 6 U 224/04
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil17.07.2008

Schoko-Riegel Sammel- und Treueaktion: BGH erklärt gezielte an Kinder gerichtete Süßigkeiten-Werbung für zulässigKinder bleiben aber eine besonders schutz­be­dürftige Zielgruppe

Gezielte Werbeaktionen für Süßigkeiten und Spielwaren sind prinzipiell zulässig. Dies entschied der Bundes­ge­richtshof hinsichtlich einer Sammelpunkt-Aktion auf Schokoriegeln (hier: Lion, Kit Kat, Nuts), die sich gezielt an Kinder wandte. Über die Produkte hätten die Kinder "ausreichende Marktkenntnisse". Ihre geschäftliche Unerfahrenheit sei nicht gezielt ausgenutzt worden. Auch konnten sie die wirtschaft­lichen Folgen einer Beteiligung an der Sammelaktion überblicken.

Der unter anderem für das Wettbe­wer­bsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundes­ge­richtshofs hatte über die Zulässigkeit einer Sammelaktion zu entscheiden, die sich auch an Kinder und Jugendliche richtete.

Für 25 Sammelpunkte gab es einen Gutschein im Wert von 5 € für amazon.de

Die Nestlé AG hatte für ihre Schoko-Riegel (z.B. "Lion", "KIT KAT" und "NUTS") eine Sammelaktion durchgeführt, bei der auf der Verpackung jeweils ein Sammelpunkt (sog. "N-Screen") aufgedruckt war. 25 Sammelpunkte konnten gegen einen Gutschein im Wert von 5 € für einen Einkauf bei dem Internet-Versandhändler amazon.de eingelöst werden. Der Kläger, der Bundesverband der Verbrau­cher­zen­tralen, hatte Nestlé auf Unterlassung in Anspruch genommen. Er hat die Auffassung vertreten, die Aktion sei wettbewerbswidrig, weil sie die Sammel­be­geis­terung von Kindern und Jugendlichen ausnutze und so eine rationale Kaufent­scheidung bei ihnen verdrängen könne.

Während das Landgericht der Klage stattgegeben hatte, hatte das Oberlan­des­gericht Frankfurt a. M. die Klage abgewiesen. Der Bundes­ge­richtshof hat diese Entscheidung bestätigt.

BGH: Geschäftliche Unerfahrenheit von Kindern darf grundsätzlich nicht ausgenutzt werden

Zwar sind Werbeaktionen, mit denen die geschäftliche Unerfahrenheit von Kindern und Jugendlichen ausgenutzt wird, im Hinblick auf die besondere Schutz­be­dürf­tigkeit jugendlicher Verbraucher wettbe­wer­bs­widrig. Der Bundes­ge­richtshof hat jedoch klargestellt, dass nicht jede gezielte Beeinflussung von Minderjährigen wettbe­wer­bs­widrig ist. Auch sei nicht jede an Minderjährige gerichtete Sammel- und Treueaktion unzulässig.

BGH: Sammelaktion war für die Kinder überschaubar - das Produkt war bekannt - Sammelaktion hielt sich im Rahmen des verfügbaren Taschengeldes

Abzustellen sei auch bei besonders schutz­be­dürftigen Zielgruppen auf den durch­schnittlich informierten und aufmerksamen Verbraucher dieser Gruppe. Die wirtschaft­lichen Folgen einer Beteiligung an der beanstandeten Sammelaktion konnten – so der Bundes­ge­richtshof – auch von Minderjährigen hinreichend überblickt werden. Es handele sich um ein Produkt, über das auch Minderjährige ausreichende Marktkenntnisse hätten. Die Riegel seien während der Werbeaktion zu ihrem üblichen Preis von ca. 40 Cent verkauft worden; die Teilnahme an der Sammelaktion habe sich im Übrigen im Rahmen des regelmäßig verfügbaren Taschengelds Minderjähriger gehalten. Die Teilnah­me­be­din­gungen seien auch für Minderjährige transparent gestaltet gewesen.

Die Rechtslage nach der EU-Richtlinie über unlautere Geschäft­s­praktiken spielte bei der Entscheidung noch keine maßgebliche Rolle.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 141/2008 des BGH vom 18.07.2008

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