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18.01.2025  
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Dokument-Nr. 4572

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Urteil12.07.2007BundesgerichtshofI ZR 82/05
Vorinstanzen:
  • Oberlandesgericht Bremen, Urteil28.04.2005, 2 U 75/04
  • Landgericht Bremen, Urteil01.07.2004, 12 O 533/03
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil12.07.2007

"Tony Taler Entscheidung": BGH schränkt Schulwerbung einMusterklage der Verbrau­cher­zentrale gegen Kellogg in dritter Instanz erfolgreich

Der Bundes­ge­richtshof hat eine im Jahr 2003 durchgeführte Werbeaktion der Firma Kellogg "Kellogg's Frosties für den Schulsport" als wettbe­wer­bs­widrig erachtet. Die Werbung sei geeignet, die geschäftliche Unerfahrenheit von Kindern und Jugendlichen auszunutzen.

Kellogg (Deutschland) GmbH hatte auf Verpackungen und im Internet mit der Aussage "Kellogg's Frosties für den Schulsport" geworben. Dabei sollten Schülerinnen und Schüler durch den Kauf von Kellogg's-Produkten so genannte "Tony Taler" sammeln, die sie dann in einem Sammelheft gegen Sport­ma­te­rialien für ihre Schule eintauschen konnten. So erhielt man beispielsweise für 50 Taler ein Badminton-Set, für 300 eine Beach-Volleyball-Anlage. Um ein Badminton-Set zu erwerben, war der Kauf von etwa 50 Frosties-Packungen à 2,79 € erforderlich, was einem finanziellen Aufwand von 139,50 € entsprach.

Der Wettbe­wer­bssenat untersagte die Aktion vor allem, weil dadurch eine Art Gruppenzwang zum Sammeln von "Tony Talern" ausgelöst worden sei.

In einem weiteren Rechtsstreit gegen eine Werbeaktion der Firma Bahlsen steht eine höchst­rich­terliche Entscheidung des BGH noch aus (vgl. OLG Celle, Urteil v. 21.07.2005 - 13 U 13/05 -). Hier konnten Eltern und Schüler durch den Kauf von Bahlsen-Produkten Punkte und damit eine finanzielle Unterstützung für eine Klassenfahrt erhalten.

Quelle: ra-online

der Leitsatz

UWG §§ 3, 4 Nr. 1

Eine Werbung für Produkte, die üblicherweise von Erwachsenen erworben werden, ist nicht deswegen unlauter nach §§ 3, 4 Nr. 1 UWG, weil sie bei Kindern und Jugendlichen Kaufwünsche weckt und darauf abzielt, dass diese ihre Eltern zu einer entsprechenden Kaufent­scheidung veranlassen.

Dagegen kann eine unangemessene unsachliche Einflussnahme auf die Entschei­dungs­freiheit der Eltern und Erzie­hungs­be­rech­tigten darin liegen, dass Kinder und Jugendliche im Rahmen einer den Gruppenzwang innerhalb einer Schulklasse ausnutzenden Werbeaktion gezielt als so genannte Kaufmotivatoren eingesetzt werden.

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